Die TEBO GmbH über regulatorische Pflichten bei Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung

Betreiber von Kundenanlagen, die der betrieblichen Eigenversorung von Strom oder Gas dienen haben unter bestimmten Voraussetzungen, die im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geregelt sind, regulatorische Pflichten zu erfüllen.
Bei Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung nach § 3 Nr. 24b EnWG handelt es sich um Energieanlagen zur Abgabe von Energie:

die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden,

mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,

fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dienen und

jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

Angeschlossene Letztverbraucher können Fremdfirmen auf dem Betriebsgelände sein (z.B. Kantinenbetreiber, Betreiber von Getränkeautomaten etc.) wo Energie verbraucht wird und der jeweilige Letztverbraucher: a. die tatsächliche Sachherrschaft über die einzelnen Anschlüsse ausübt, b. die Arbeitsweise der genutzten Geräte eigenverantwortlich bestimmt sowie c. das wirtschaftliche Risiko trägt. Auch private Nutzer oder Immobilien können angeschlossene Letztverbraucher sein sofern sie sich nach o.g. Kriterien klar vom Anlagenbetreiber abgrenzen lassen.

Voraussetzung für das Vorliegen einer Kundenanlage ist generell, dass die Anschlussnutzer, die in einer Kundenanlage angeschlossen sind, sich ohne Zahlung von Netznutzungsentgelten der Infrastruktur bedienen dürfen, um sich durch einen frei wählbaren externen dritten Lieferanten versorgen zu lassen.

Zur Abwicklung einer Belieferung der Unterabnehmer durch externe dritte Lieferanten benötigt jeder zu beliefernde Unterabnehmer für seine Entnahmestelle mindestens einen Zählpunkt, der vom Netzbetreiber zur Verfügung gestellt wird. Eine Belieferung in der Kundenanlage durch einen externen dritten Lieferanten kann ab dem Zeitpunkt der Zählpunktvergabe erfolgen. Für die Messung ist der Netzbetreiber bzw. ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber wie die TEBO GmbH zuständig nach § 21b Abs. 1 EnWG.

Ist in der Kundenanlage keine doppelte, getrennte Sammelschiene vorhanden, muss eine Verrechnung über einen virtuellen Zählpunkt erfolgen. Der Messstellenbetreiber reduziert dabei den gemessenen Wert der Übergabemessung um die Entnahmen der Letztverbraucher, welche durch einen externen dritten Lieferanten versorgt werden. Ergebnis ist ein virtueller Wert an der Übergabestelle, der zur Abrechnung und Bilanzierung der Übergabemessung der Kundenanlage herangezogen wird.

Die TEBO GmBH in Haltern am See gehört zu den erfahrenen Messstellenbetreiber der die komplexe Erfassung und Saldierung der Energieströme übernimmt. Er stellt dem Netzbetreiber sämtliche Messwerte und Summen, die für die Bilanzierung und Abrechnung mit Drittlieferanten von Energie erforderlich sind, zur Verfügung.

So garantiert die TEBO GmbH den Betreibern von Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung Rechtssicherheit und sorgt für eine deutliche Arbeitsentlastung.
Für weitere Informationen steht Bernd Bose, Geschäftsführer der TEBO GmbH im Rahmen von kostenlosen Erstberatungen zur Verfügung. Die Kontaktdaten findet man unter www.tebogmbh.de

Die TEBO GmbH entwickelt und realisiert für die Industrie und Handel, für klein- und mittelständische Unternehmen sowie für Energieversorger individuelle Energielösungen. Gleichzeitig zählt die gesetzeskonforme Messung diverser Energiearten zum Leistungsportfolio.

Seit der Gründung in 2002 folgt die TEBO GmbH konsequent dem Anspruch, Kunden optimal zu unterstützen wenn es darum geht, Energieflüsse transparent zu machen, Energie effizienter einzusetzen und mit vorhandenen Ressourcen verantwortungsvoll umzugehen.

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