Auf dem Weg ins eigene Berufsleben

Welche Rechte und Pflichten haben Azubis?

Auf dem Weg ins eigene Berufsleben

D.A.S. Rechtsschutzversicherung – Inhalt eines Ausbildungsvertrages

Jeden Sommer starten zahlreiche Azubis ins Berufsleben. Für viele ein wichtiger Schritt in ihrem Leben. Daher sollten sie nicht vergessen, sich über ihre Rechte, aber auch Pflichten als Auszubildende in einem Unternehmen zu informieren. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung liefert einen kurzen Überblick.

Wer einen Ausbildungsbetrieb gefunden hat, der muss – vermutlich zu ersten Mal! – einen Arbeitsvertrag abschließen. „Wie bei allen späteren Verträgen gilt hier: Sich vorher informieren, was in dem Vertrag stehen muss und diesen vor der Unterschrift genau lesen“, rät Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtschutzversicherung. Allerdings unterschreiben meist die Eltern den Ausbildungsvertrag, da die Mehrzahl der Azubis beim Start der Ausbildung noch minderjährig ist.

Was gehört in den Ausbildungsvertrag?
Was auf jeden Fall im Ausbildungsvertrag stehen muss, gibt das Berufsausbildungsgesetz (§ 11 Abs. 1 BBiG) vor. Die Kernpunkte sind demnach folgende: Art und Ziel sowie Beginn und Dauer der Ausbildung, Ausbildungsmaßnahmen, die außerhalb der Ausbildungsstätte stattfinden, die Dauer der täglichen Ausbildungszeit und der Probezeit. Dazu kommen die Höhe des Azubi-Gehalts, der Urlaubsanspruch, Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann und Hinweise auf zu beachtende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.
Mit Blick auf das Alter der meisten Lehrlinge weist die D.A.S. Expertin auf die Angaben zur täglichen Ausbildungszeit und zum Urlaub hin: „Sie müssen sich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) richten. Für Volljährige gilt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bzw. das Bundesurlaubsgesetz (BurlG).“
Wichtig für den Azubi: Ist der Berufsausbildungsvertrag unterschrieben, muss ihn der Betrieb an Kammer, Innung bzw. die zuständige Stelle schicken (§ 36 BBiG) – nur dann ist der Lehrling auch für die Prüfungen zugelassen! Anmeldung und Prüfungskosten gehen übrigens zu Lasten des Ausbildungsbetriebes.

Was gehört zur Ausbildung?
Damit der Auszubildende weiß, welche Bereiche er im Unternehmen kennen lernen und welche Fähigkeiten er erwerben soll, muss der ausbildende Betrieb einen Ausbildungsplan erstellen. Wichtig: „Ausbildungsfremde Tätigkeiten wie private Botengänge oder Putzdienste dürfen von Azubis nach § 14 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz im Regelfall nicht gefordert werden“, betont Anne Kronzucker von der D.A.S.
Die Kosten für Ausbildungsmittel, beispielsweise Werkzeuge, Maschinen und PC sowie Arbeitskleidung, trägt der Betrieb. Lernmittel für die Berufsschule gehören jedoch nicht dazu.
Generell hat der Ausbildungsbetrieb die Pflicht, seine Azubis bestmöglich bei der Erreichung des Ausbildungsziels zu unterstützen. Dazu gehört, diese zur regelmäßigen Teilnahme am Berufsschulunterricht anzuhalten. Für den Unterricht muss der Auszubildende freigestellt werden – unter Fortzahlung des Lehrlings-Gehalts. Das gilt auch für Prüfungen, zu deren Teilnahme die Ausbilder ihre Zöglinge ebenfalls anhalten sollten.
In den Ausbildungsordnungen werden von den Azubis Ausbildungsnachweise in Form von Berichtsheften gefordert. Der ausbildende Betrieb ist verpflichtet, seinen Nachwuchs dabei zu unterstützen und die Hefte zu überprüfen.

Welche Pflichten haben Azubis?
Eine wichtige Pflicht für den Lehrling ist der Besuch der Berufsschule und eventueller Lehrgänge. „Auch die Teilnahme an Zwischen- und Abschlussprüfungen ist verbindlich“, betont Anne Kronzucker. Wer aus Krankheitsgründen am Unterricht oder einer Prüfung nicht teilnehmen kann, muss dies übrigens dem Ausbildungsbetrieb melden! Auch im Ausbildungsbetrieb selbst übernehmen Azubis natürlich einige Pflichten. So müssen sie ihre Aufgaben – soweit es ihnen angesichts ihrer Ausbildung möglich ist – sorgfältig ausführen und Maschinen und Geräte sorgfältig bedienen. „Natürlich können in einer Ausbildung Fehler passieren“, ergänzt die D.A.S. Expertin. „Daher sollten Auszubildende eigentlich immer einen Ausbilder in der Nähe haben. Richtet der Lehrling dennoch einen Schaden am Ausbildungsplatz an, kommt es darauf an, ob und in welchem Maße der Azubi fahrlässig gehandelt hat. Wichtig aber: Die Kosten für den Schaden dürfen nicht einfach vom Gehalt abgezogen werden!
Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf www.das.de/rechtsportal
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Wussten Sie, dass…? Die D.A.S. Expertin Anne Kronzucker klärt auf!
Rechte und Pflichten für Azubis

– In einen Ausbildungsvertrag müssen u.a. stehen: Art und Ziel, Beginn und Dauer der Ausbildung, die tägliche Ausbildungszeit und die Probezeit, die Höhe des Azubi-Gehalts, der Urlaubsanspruch, Kündigungsmöglichkeiten und eventuell noch Hinweise auf zu beachtende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.

– Meist müssen die Eltern den Ausbildungsvertrag unterschreiben, da die Mehrzahl der Azubis beim Start der Ausbildung noch minderjährig ist.

– Der Ausbildungsbetrieb muss einen Ausbildungsplan erstellen. Ausbildungsfremde Tätigkeiten wie private Botengänge oder Putzdienste dürfen darin von Azubis nicht gefordert werden!

– Eine wichtige Pflicht für den Lehrling ist der Besuch der Berufsschule und eventueller Lehrgänge, ebenso die Teilnahme an Zwischen- und Abschlussprüfungen.

– Azubis, die aus Krankheitsgründen am Unterricht oder einer Prüfung nicht teilnehmen können, müssen dies dem Ausbildungsbetrieb melden.
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Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. 2012 erzielte die Gesellschaft im In- und Ausland Beitragseinnahmen in Höhe von 1,2 Mrd. Euro. Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

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