Wirecard – Anmeldung zum Musterverfahren

Wirecard – Anmeldung zum Musterverfahren

Anleger und Aktionäre der insolventen Wirecard AG haben noch knapp sechs Monate Zeit, sich dem Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) anzuschließen.

Das Kapitalmarktrecht bietet mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) den Anlegern die Möglichkeit, sich einer Art „Sammelklage“ anzuschließen. Auch für Anleger und Aktionäre der Wirecard AG besteht diese Möglichkeit. Nachdem das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) am 13. März 2023 den Musterkläger bestimmt hat, haben Anleger noch knapp sechs Monate Zeit, sich der Musterklage anzuschließen, um Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Diese Frist beginnt mit der Veröffentlichung des Musteranklägers im Bundesanzeiger zu laufen. Alternativ können Schadenersatzforderungen bis Ende 2023 auch mit einer Einzelklage verfolgt werden, erklärt die u.a. auf das Kapitalmarktrecht spezialisierte Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte

Die Musterklage richtet sich gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG und gegen die Wirtschaftsprüfer. Dabei soll geklärt werden, ob sich die Wirtschaftsprüfer gegenüber den Anlegern und Aktionären der Wirecard-AG schadenersatzpflichtig gemacht haben. Hintergrund ist, dass sie den Bilanzen der Wirecard regelmäßig ihr Testat erteilt haben, obwohl die Abschlüsse nach Ermittlungen der Staatsanwaltschaft schon seit 2015 „geschönt“ waren.

Ein Testat spielt für eine Anlageentscheidung eine wichtige Rolle, da die Anleger und Aktionäre auf die Angaben vertrauen. So hat auch das OLG München in einer Verfügung vom 9. Dezember 2021 bereits bestätigt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen Anlageentscheidungen und erteilten Testaten besteht. In dem Wirecard-Musterverfahren soll nun u.a. geklärt werden, ob die Wirtschaftsprüfer ihren Prüfpflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind und sich dadurch schadenersatzpflichtig gemacht haben.

Nachdem das Landgericht München entschieden hat, dass Wirecard-Aktionäre im Insolvenzverfahren keine Schadenersatzansprüche anmelden können (Az. 29 O 7754/21) und das OLG Frankfurt deutlich gemacht hat, dass gegenüber der Bafin keine Schadenersatzansprüche bestehen (Az.: 1 U 173/22), ist das Musterverfahren für Aktionäre der Wirecard-AG eine Möglichkeit, mit geringen Prozesskostenrisiko doch noch Schadenersatzansprüche durchsetzen zu können.

Dabei ist das Urteil im Musterverfahren zunächst nur für die Beklagte und den Musterkläger bindend. Es kann anschließend auf die Teilnehmer der Musterklage übertragen werden. Die Anmeldung zur Teilnahme an dem Musterverfahren muss zwingend von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden.

MTR Legal bietet Wirecard-Anlegern eine Beratung durch im Kapitalmarktrecht versierte Rechtsanwälte.

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