Wie Sie Wildunfälle vermeiden können

ARAG Experten zum richtigen Verhalten bei Wildwechsel

Auf Deutschlands Straßen kommt es jährlich zu rund 230.000 Wildunfällen mit Personen- und Sachschäden. Eine Vielzahl dieser Unfälle passieren im Herbst, wenn die Tage oft neblig beginnen und die Abenddämmerung früh einsetzt; aber auch wenn die Tiere ihre Brunftzeit haben oder sich aktiv auf den kargen Winter vorbereiten. Dabei sind die meisten Unfälle mit wild lebenden Tieren nicht unvermeidbar. Was jeder Autofahrer beherzigen sollte, um diese Unfallbilanz positiv zu beeinflussen, sagen ARAG Experten:

Wildwechsel: So verhalten Sie sich richtig
Bei Wildwechsel Fuß vom Gas – Geschwindigkeit anpassen! Empfehlung: max. 60 km/h
Aufmerksam Wald- und Straßenränder beobachten.
Besondere Vorsicht in der Dämmerung, bei Nacht oder bei Nebel.
Besonders gefährlich sind neue Straßen, die durch Waldgebiete führen. Das Wild behält seine gewohnten Wege bei; hier fehlen aber oft noch Warnhinweise.
Mit Nachzüglern rechnen! Ein Tier kommt selten allein.
Wenn Tiere im Scheinwerferkegel auftauchen – Abblenden, abbremsen, hupen!

Wenn ein Unfall unvermeidbar ist
Lenkrad festhalten! Geradeaus lenken!
Abbremsen!
Vorsichtig sein beim Ausweichen!

Wenn Wild angefahren wurde
Warnblinker einschalten und Unfallstelle sichern!
Totes Wild niemals mitnehmen!
Verletztes Wild nicht verfolgen!
Bei verletzten Personen erste Hilfe leisten; ggf. Krankenwagen oder Notarzt rufen.
Polizei verständigen!
Bei Kfz-Schäden eine Bescheinigung für die Teilkaskoversicherung von der Polizei oder dem Revierinhaber ausstellen lassen.

So urteilten Gerichte:

Zusammenstoß mit Wild
Grundsätzlich kommt die Teilkaskoversicherung für Unfälle mit Haarwild (Wildschwein, Reh, Hirsch, Fuchs, Hase) und je nach Vertrag auch mit anderen Tierarten auf; die Vollkaskoversicherung übernimmt aber in jedem Fall die Schäden am eigenen Fahrzeug. Kommt es nach einer Begegnung mit einem Wildtier zu einem Schaden am Wagen, der nicht durch einen Zusammenstoß, sondern etwa durch Ausweichen verursacht wird, handelt es sich nicht um einen Willdunfall. Hier kann der Schaden aber unter Umständen als sogenannter „Rettungskostenersatz“ geltend gemacht werden. Darunter fallen Aufwendungen, die bei Eintritt des Versicherungsfalls gemacht werden, um diesen abzuwenden. DIe Versicherung zahlt aber nur, sofern die Reaktion des Fahrers nicht reflexhaft und unter Berücksichtigung der Größe des Tieres angemessen war (OLG Saarbrücken, Az.: 5 U 356/10 – 57).

Auffahrunfall
Wie ist die Rechtslage, wenn ein Autofahrer in ein schon totes Wildschwein hineinfährt? Vertraut man auf das Urteil des Landgerichts Stuttgart, entspricht diese Unfallvariante der Haarwild-Versicherungsklausel, die besagt, dass zwar das Fahrzeug nicht aber das betroffene Tier in Bewegung sein muss. Somit steht die Versicherung in der Zahlungsverpflichtung ( LG Stuttgart, Az.: 5 S 244/06).

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