Von der Ausbildung bis zur Rente in ein und demselben Betrieb arbeiten: Was noch vor wenigen Jahrzehnten als die „Regel“ galt, ist heute die absolute Ausnahme. Dabei sind es längst nicht nur die Unternehmen, die diesen Trend fördern. Eine verantwortungsvollere Position, neue Herausforderungen, aber auch mehr Gehalt sind die Gründe für einen Jobwechsel. Wer plant, zur Konkurrenz zu gehen, sollte unbedingt einen genauen Blick in seinen Arbeitsvertrag werfen. Dort finden sich häufig Klauseln, die verhindern sollen, dass der Arbeitnehmer seine im Job erlangten Kenntnisse oder Kontakte bei einem Wettbewerber einsetzt. Was die Hintergründe für solche Klauseln sind, erklärt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Wettbewerbsverbot im Vertrag?
In fast jeder Position eignet man sich im Laufe der Zeit Spezialwissen an. Natürlich sehen es die alten Chefs nicht gerne, wenn die Mitarbeiter das zur Konkurrenz mitnehmen. „Daher gibt es in Arbeitsverträgen oder Zusatzvereinbarungen so genannte nachvertragliche Wettbewerbsverbote“, so Anne Kronzucker, Juristin bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Diese schriftlich festgehaltenen Klauseln untersagen dem Mitarbeiter nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses für eine gewisse Zeit – maximal bis zu zwei Jahre -, bei einem Konkurrenten tätig zu werden. Als Gegenleistung bekommt der Mitarbeiter vom bisherigen Unternehmen eine Karenzentschädigung, die für die Dauer des Verbots mindestens die Hälfte der bisherigen Bruttobezüge betragen muss. Allerdings gelten für ein Wettbewerbsverbot strenge Regeln (§ 74 ff HGB): Die Klausel muss schriftlich und eindeutig formuliert, von beiden Vertragsparteien unterschrieben und dem Arbeitnehmer ausgehändigt sein. Und: Die Beschränkung muss sich auf das frühere Tätigkeitsgebiet des Arbeitnehmers beziehen bzw. der Arbeitgeber muss ein berechtigtes geschäftliches Interesse an einem Wettbewerbsverbot haben. Dies kann zum Beispiel der Schutz von Geschäftsgeheimnissen sein. Sind alle Kriterien erfüllt, hat sich der Arbeitnehmer an die Vereinbarung zu halten, sonst ist mit einer Unterlassungsklage sowie der Forderung nach Schadenersatz bzw. einer Vertragsstrafe zu rechnen! Die Zahlung der Karenzentschädigung setzt dann automatisch aus.
Kundenschutzklauseln
Doch auch beim Thema Kunden lohnt es sich, vorsichtig zu sein: Grundsätzlich ist das Abwerben von Kunden nach einem Arbeitgeberwechsel zulässig (BGH, Az. I ZR 27/08). Oft gibt es in den Verträgen aber so genannte Kundenschutzklauseln. Die D.A.S. Juristin erklärt: „Diese Kundenschutz- oder Mandantenschutzklauseln sollen verhindern, dass der ausgeschiedene Mitarbeiter aktiv Kunden seiner alten Firma abwirbt. Hier müssen scheidende
Arbeitnehmer auf die Details achten. Denn: Allgemeine Kundenschutzklauseln, die generell das Abwerben von Kunden verbieten, sind ohne Zahlung einer Karenzentschädigung meist unwirksam. Dennoch müssen Mitarbeiter im Hinblick auf das Thema Kundenschutz Vorsicht walten lassen: So darf ein Arbeitnehmer nicht einfach Kundendaten mitnehmen oder verwenden. Auch das Abwerben von Kunden während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses sollte der Arbeitnehmer unterlassen. In einem konkreten Beispiel hat sich ein Mitarbeiter per Brief von seinen bisherigen Kunden verabschiedet und seine privaten Kontaktdaten mitgeschickt. Dies wurde vom Bundesgerichtshof als wettbewerbswidrig angesehen und der Mitarbeiter zur Zahlung eines Schadenersatzes verurteilt (BGH, Az. I ZR 303/01).
ERGO Expertentipp:
Arbeitnehmer, die in ihrer aktuellen Firma eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen haben, sind oft unsicher, was bei einem Jobwechsel mit dieser Betriebsrente geschieht. Dr. Roland Schäfer, Experte für betriebliche Altersvorsorge bei der ERGO Lebensversicherung, kann die Betroffenen beruhigen: Wer bei laufendem Vertrag den Arbeitgeber wechseln möchte, kann sein Erspartes mitnehmen. Ist der neue Arbeitgeber bereits an einen anderen Anbieter gebunden, wird der Vertrag in das bestehende Versorgungswerk integriert. Verliert der Mitarbeiter seinen Job aufgrund einer Insolvenz, muss er um seine Einlagen ebenfalls nicht bangen, denn das angesparte Kapital ist geschützt. Gleiches gilt, wenn der Mitarbeiter nach dem Jobverlust länger braucht, um einen neuen Arbeitsplatz zu finden, oder Hartz-IV-Leistungen beantragen muss: Seine Betriebsrente wird auch in diesem Fall nicht angetastet.
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Kurzfassung:
Wenn Arbeitnehmer zum Konkurrenten wechseln
Was bedeutet das nachvertragliche Wettbewerbsverbot?
Wer plant, den Job zu wechseln, sollte unbedingt einen genauen Blick in seinen Arbeitsvertrag werfen. Und zwar nicht nur wegen der dort vereinbarten Kündigungsfrist, sondern auch um zu kontrollieren, ob ein nachträgliches Wettbewerbsverbot Bestandteil des Vertrages sind. „Ein Verstoß gegen diese Vereinbarungen kann arbeitsrechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen“, warnt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot soll verhindern, dass der scheidende Angestellte sein Spezialwissen zur Konkurrenz mitnimmt. Diese schriftlich festgehaltene Klausel untersagt dem Mitarbeiter nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses für eine gewisse Zeit – maximal bis zu zwei Jahre -, bei einem Konkurrenten tätig zu werden. Als Gegenleistung bekommt der Mitarbeiter vom bisherigen Unternehmen eine Karenzentschädigung, die für die Dauer des Verbots mindestens die Hälfte der bisherigen Bruttobezüge betragen muss. Allerdings gelten für ein Wettbewerbsverbot strenge Regeln: Die Beschränkung muss sich auf das frühere Tätigkeitsgebiet des Arbeitnehmers beziehen bzw. der Arbeitgeber muss ein berechtigtes geschäftliches Interesse an einem Wettbewerbsverbot haben.
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Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in 16 europäischen Ländern und in Südkorea aktiv. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Elf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. 2009 erzielte die Gesellschaft Beitragseinnahmen in Höhe von 1,1 Mrd. Euro.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter
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