OHG-Gesellschafter, Pflichten
Zu den gängigen Unternehmensformen gehört auch die Offene Handelsgesellschaft, abgekürzt OHG. Im Rahmen der Prüfung wird in diesem Zusammenhang auch gelegentlich nach den Pflichten des OHG-Gesellschafters gefragt. Deutschlands Schnell-Lernexperte Dr. Marius Ebert zeigt in seinem kostenlosen Schulungsvideo eine Musterantwort auf.
Die Wirtschaftswelt ist geprägt durch verschiedene Unternehmensformen. Dazu gehören neben den Kapitalgesellschaften auch die Personengesellschaften. Diese wiederum können als Einpersonengesellschaften agieren. Gängig sind jedoch Konstruktionen mit mehreren Gesellschaftern. Dazu gehört auch die Offene Handelsgesellschaft, abgekürzt OHG. Die Gesellschafter eine solchen OHG haben allerdings nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten.
Drei wesentliche Pflichten des OHG-Gesellschafters
Im Wesentlichen sind dabei drei Pflichten zu nennen:
-Mitarbeit,
-Verlustbeteiligung und
-Wettbewerbsverbot.
Was heißt dies konkret?
-Mitarbeiten bedeutet, dass der OHG-Gesellschafter bei der Geschäftsführung mitwirken. Mitarbeiten bezieht sich auf Führen der Geschäfte, also die Geschäftsführung. Man kann nicht OHG-Gesellschafter sein und nichts tun im Unternehmen. Möchte man diese Position eines OHG-Gesellschafters für sich in Anspruch nehmen, kann man nicht sagen: „Ich investiere da nur mein Geld, aber ich möchte weder mit dem Tagesgeschäft noch mit langfristigen Strategien irgendwas zu tun haben. Ich möchte nur meine Rendite erzielen…“. Mit diesen Einstellung sollte man Kommanditist werden, aber nicht OHG-Gesellschafter. OHG-Gesellschafter heißt „Mitarbeiten in der OHG“.
-Verlustbeteiligung bedeutet: Wenn die OHG Verluste macht, dann ist man als OHG-Gesellschafter daran beteiligt. Dies kann man also nicht einfach ablehnen. Wichtig ist hier auch, dass die Verlustbeteiligung generell auch etwas zu tun hat mit der Haftung. Und die Haftung wiederum ist unmittelbar, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Somit ist auch dies ist eine Pflicht, die mit der Verlustbeteiligung zusammenhängt.
-Wettbewerbsverbot bedeutet, dass der OHG-Gesellschafter seiner Gesellschaft keinen Wettbewerb machen darf. Er darf also nicht etwa noch eine weitere Firma gründen, die dieser OHG Konkurrenz macht. Das ist das Wettbewerbsverbot.
Das komplette, kostenlose Video „ OHG-Gesellschafter, Pflichten“ finden interessierte Leser auf der Video-Plattform YouTube. Weitere Hinweise zu diesem und vielen weiteren betriebswirtschaftlichen Themen finden sich ebenfalls auf der Webseite des Unternehmens ( http://mariusebertsblog.com/).
Dr. Marius Ebert ist Deutschlands Schnell-Lernexperte. Sein Schnell-Lernsystem für betriebswirtschaftliche Themen ermöglicht eine schnelle Vorbereitung auf IHK-Prüfungen, wie z.B. Betriebswirt/in IHK, Wirtschaftsfachwirt/in IHK, Technischer Fachwirt/in und diverse Mesterberufe, wie z.B. Industriemeister/in IHK.
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