Weiterhin virtuelle Hauptversammlungen und Gesellschafterversammlungen möglich
Nach Beschluss des Bundestags können Hauptversammlungen aufgrund der Corona-Pandemie bis zum 31. August 2022 weiterhin virtuell abgehalten werden. So soll Planungssicherheit erreicht werden.
Nach dem Ausbruch der Corona-Pandemie hatte die Bundesregierung schon 2020 beschlossen, dass Hauptversammlungen auch virtuell durchgeführt werden können. Dadurch sollten Gesellschaften handlungs- und beschlussfähig bleiben, so die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte. Die Möglichkeit zur virtuellen Hauptversammlung wurde durch Beschluss des Bundestags noch einmal bis Ende August 2022 verlängert.
Aufgrund der Corona-Pandemie ist auch in den kommenden Monaten mit Beschränkungen bei Versammlungen zu rechnen. Um Planungssicherheit auf einer sicheren Rechtsgrundlage zu haben, wurde die Erleichterungen zur Durchführung von Versammlungen für Aktiengesellschaften und auch für andere Rechtsformen wie GmbH, Genossenschaften, Vereine, Parteien, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften verlängert. Das bedeutet, dass beispielsweise Hauptversammlungen weiterhin virtuell durchgeführt werden können.
Der Gesetzgeber schränkt jedoch ein, dass von der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung nur Gebrauch gemacht werden sollte, wenn dies hinsichtlich des Pandemiegeschehens erforderlich erscheint. Grundsätzlich liegt es aber im Ermessen des Vorstands, ob die Versammlung virtuell oder als Präsenzveranstaltung abgehalten wird. Dabei müssen einerseits die Interessen der Aktionäre, Gesellschafter, etc. berücksichtigt werden und andererseits der Schutz vor einer Infektion mit dem Corona-Virus sowie aktuelle Bestimmungen.
Ohne die Verlängerung der Regelung hätte ab Anfang 2022 für Versammlungen wieder die alte Präsenzpflicht gegolten. Angesicht der aktuellen Pandemieentwicklung ist das allerdings nur schwer vorstellbar.
Mit inhaltlichen Änderungen ist die Verlängerung der Übergangsregelung nicht verbunden. Schon Ende 2020 hatte der Gesetzgeber die Rechte der Aktionäre für virtuelle Hauptversammlungen gestärkt. So wurde u.a. den Aktionären anstelle der Fragemöglichkeit ein Fragerecht eingeräumt. Zugleich liegt es nicht mehr im Ermessen des Vorstands, ob er die Fragen beantwortet.
Durch die Verlängerung können Gesellschaften oder auch Stiftungen und Vereine weiterhin rein virtuelle oder auch hybride Versammlungen durchführen und auch Beschlüsse fassen, selbst wenn dies nicht in ihren jeweiligen Satzungen verankert ist.
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