ARAG Experten über Verbraucherrechte und -pflichten bei Paketpost
Etwa 2,8 Milliarden Pakete werden in Deutschland jedes Jahr verschickt. Die meisten in der Vorweihnachtszeit. Klar, dass es dabei schon mal zu Irrläufern kommt, man Ware erhält, die man eigentlich gar nicht bestellt hatte oder das ersehnte Paket beim Nachbarn abgegeben wurde, der auf Reisen ist. Die ARAG Experten informieren Verbraucher über ihre Rechte und Pflichten bei der Paketpost.
Wann kommt die Weihnachtspost noch an?
Zumindest die Deutsche Post verspricht, dass Weihnachtsbriefe, die bis zum 21.12.2018 eingeliefert werden, noch rechtzeitig zum Heiligen Abend ankommen. Ähnliche Daten gelten für Päckchen und Pakete, die noch rechtzeitig zur Bescherung ankommen sollen:
-Innnerhalb Deutschlands sollten Pakete spätestens am 20.12. aufgegeben werden.
-Pakete in Nachbarländer sollten bis zum 14.12. bei der Post sein.
-Pakete in sonstige europäische Länder sollten bis zum 10.12. aufgegeben werden.
-Der Termin für Pakete außerhalb Europas war der 30.11.
Letztere können bis zum 07.12. noch mit einem Sonderservice verschickt werden – das geht ein bisschen schneller, kostet aber auch einen Aufpreis.
Falsche Lieferung
Wenn der Paketbote vor der Tür steht und der älteren Dame an ihrer Haustür einen riesengroßen Karton bunter Bauklötze in die Hand drückt, den sie offensichtlich gar nicht bestellt hat, fragt man sich zu Recht: Was soll sie damit anfangen? Nach Auskunft von ARAG Experten kann der Verbraucher mit sogenannten „unbestellten Sachen“ grundsätzlich machen, was er will. Das bedeutet: Die alte Dame darf die Bauklötze stapeln, entsorgen oder an die Enkel verschenken – der Versender hat keinerlei Ansprüche gegen sie. Eine Ausnahme gibt es laut Gesetz allerdings von diesem Grundsatz: Handelt es sich bei der Sendung erkennbar um eine irrtümliche Lieferung, weil zum Beispiel die Nachbarin der alten Dame den gleichen Nachnamen und ein kleines Kind hat, ist sie verpflichtet, die Ware aufzubewahren und auf Aufforderung des Unternehmens herauszugeben.
Wo liefert man Irrläufer ab?
Nirgends. Die Seniorin aus unserem Beispiel darf im Fall einer irrtümlichen Lieferung vom Versender verlangen, die bunten Bauklötze bei ihr abzuholen. Und sie darf eine angemessene Frist einräumen. Rührt sich der Versender daraufhin nicht, darf sie das Kinderspielzeug wiederum verschenken, wegwerfen oder als Andenken behalten. Entscheidet sich die nette alte Dame, das Paket zur Post zu bringen, hat sie nach Auskunft der ARAG Experten Anspruch auf so genannten Aufwendungsersatz, also die Erstattung der Rücksendekosten.
Was kann der wartende Empfänger tun?
Bis zur Ablieferung eines Paketes ist das Transportunternehmen verantwortlich. Geht die Bestellung also auf dem Weg verloren oder landet irrtümlicherweise beim falschen Empfänger, muss der Versender mit dem Transporteur klären, wo das Paket geblieben ist. In diesem Fall müssen also die Eltern, die wahrscheinlich händeringend auf die Lieferung der Bauklötze warten, die Ware erst bezahlen, wenn sie eintrifft. Selbst wenn inzwischen die Rechnung kommt und auf Zahlungsfristen verweist. ARAG Experten weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das gleiche für die Frist des Widerrufrechtes gilt: Sie beginnt erst dann, wenn die Bauklötze bei den Eltern angekommen sind und unter dem Weihnachtsbaum platziert werden können.
Der Nachbar als Paket-Sammler
Rechtlich ist, wer eine Sendung für einen anderen annimmt, ein sogenannter Empfangsbote. Das kann der Ehegatte sein, der Mitbewohner einer Wohngemeinschaft, ein Lebenspartner oder auch eine Hausangestellte. Klar nimmt auch die nette alte Dame das Paket mit den Geschenken für ihre Nachbarn an. Dass die Empfänger eine Straße weiter wohnen, ist auch kein Problem – der Paketzusteller wirft ihnen eine Karte in den Briefkasten. Da stellt sich doch die Frage: Darf der Paketbote die Sendung so weit entfernt abgeben? Ja! Die meisten Paketdienste behalten sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, Pakete beim Nachbarn abzugeben. Wie weit entfernt dieser wohnen darf, ist gesetzlich nicht definiert. Um dies zu verhindern, können Empfänger jedoch mit einer Vorausverfügung bestimmen, was mit Paketen passiert, die nicht zustellbar sind.
Kinder als Empfangsboten
Grundsätzlich können auch Kinder Pakete in Empfang nehmen. Wenn das Kind unter sieben Jahre alt und somit geschäftsunfähig ist, geht man jedoch davon aus, dass es nicht zum Empfang berechtigt ist. Gibt es der Paketbote dennoch dem kleinen Kind und kommt das Paket dann weg, haftet unter Umständen der Paketbote. Bei älteren beschränkt geschäftsfähigen Kindern kommt es auf die Reife und den Entwicklungsstand des Kindes an. Da das im Einzelfall zu entscheiden ist, geben viele Paketzusteller das Päckchen lieber beim Nachbarn ab, als bei Kindern, die die Haustür öffnen.
Alternative: Paket zum Arbeitsplatz schicken?
Wer den ganzen Tag im Büro sitzt, kann dem Paketboten nicht öffnen – und die ersehnte Lieferung nicht in Empfang nehmen. Warensendungen an den Arbeitsplatz zu senden, kann eine Alternative sein. Wenn der Chef es nicht untersagt hat, dürfen Arbeitnehmer sich ihre Päckchen auch in den Betrieb liefern lassen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht laut ARAG Experten allerdings nicht. Wurde von Seiten der Betriebsleitung ausdrücklich ein Verbot ausgesprochen, müssen sich Arbeitnehmer auch in der Vorweihnachtszeit daran halten. Sonst droht eine Abmahnung, im Wiederholungsfall sogar die Kündigung. Und Vorsicht: Auch wenn es in den meisten Betrieben erlaubt ist, sich Päckchen liefern zu lassen, bedeutet das nicht, dass die Arbeitnehmer auch während der Arbeitszeit oder Dienst-PC aus im Internet einkaufen dürfen.
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