Rund 1,6 Millionen Mütter und Väter sind alleinerziehend und müssen Kindererziehung, Haushalt und Job unter einen Hut bringen. Sie profitieren im Gegensatz zu Verheirateten nicht vom Splittingtarif bei der Steuer und müssen allein für Miete, Gas, Wasser und Strom aufkommen. Zwar hilft der Kindesunterhalt, die Lebenshaltungskosten zu decken, doch ist das finanzielle Korsett oft sehr eng, da in vielen Fällen nur in Teilzeit gearbeitet werden kann. Um einen steuerlichen Ausgleich zu schaffen, hat der Gesetzgeber die Steuerklasse II für Alleinerziehende eingeführt und gewährt einen Entlastungsbetrag.
Der Entlastungsbetrag in Steuerklasse II
Verheiratete haben durch den Splittingtarif bei unterschiedlichen Einkommenshöhen einen großen Steuervorteil. „Dieser sollte bei einer Trennung noch maximal, also bis zum Jahresende, ausgeschöpft werden“, erklärt Mark Weidinger, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. (Lohi). Dann sollte schnellstmöglich in die Steuerklasse II gewechselt werden, denn nur dort gibt es für Alleinerziehende den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 1.908 Euro je Kalenderjahr.
Der Entlastungsbetrag wird nur einmal und nicht pro Kind gewährt. Jedoch erhöht er sich für jedes weitere Kind um 240 Euro. Es handelt sich um einen Steuerfreibetrag, der Alleinerziehende finanziell entlastet, indem er deren Steuerlast reduziert. Er steht auch Verwitweten mit Steuerklasse III zu, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Allerdings wird er nicht automatisch berücksichtigt, es muss ein extra Antrag gestellt werden.
Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag
Um den Entlastungsbetrag zu erhalten, muss man steuerlich gesehen als alleinerziehend gelten und vier Bedingungen erfüllen. Erstens muss mindestens ein Kind bei dem Alleinerziehenden mit Wohnsitz gemeldet sein und in dessen Haushalt leben. Zweitens muss für das Kind oder die Kinder der Anspruch auf Kindergeld erfüllt sein. Drittens darf der Splittingtarif nicht mehr zum Tragen kommen, mit Ausnahme beim Tod des Ehegatten. Zu guter Letzt darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer volljährigen Person vorliegen, es sei denn, es handelt sich um das eigene Kind, für das noch Anspruch auf Kindergeld besteht.
Eine Haushaltsgemeinschaft liegt z. B. bereits vor, wenn der 30-jährige Student noch im Hotel Mama lebt. In diesem Fall wird der Entlastungsbetrag nicht gewährt, weil das Finanzamt davon ausgeht, dass der Haushalt gemeinsam geführt wird. Dass dem nicht so ist, müsste dem Finanzamt nachgewiesen werden, was in der Praxis eher schwierig ist.
Das Ende des Entlastungsbetrags
Das Finanzamt verweigert den Entlastungsbetrag ebenfalls, wenn mehrere Alleinerziehende mit ihren Kindern eine Wohngemeinschaft gründen. Auch wenn jeder Elternteil für die Erziehung seines Kindes allein verantwortlich ist, so bringt eine Wohngemeinschaft doch einige wirtschaftliche Vorteile. Leider zum Nachteil des Entlastungsbetrags. Ebenfalls Pech hat derjenige Alleinerziehende, der bei seinen Eltern wieder einzieht -ob wegen des finanziellen Vorteils oder der Kinderbetreuung. Alleinerziehende müssen für die Steuerklasse II alleine wohnen.
Hat die oder der Alleinerziehende einen neuen Partner, so fällt der Entlastungsbetrag mit dem Monat, in dem beide zusammenziehen, weg. Er wird nur für jeden vollen Kalendermonat, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind, zu einem Zwölftel gewährt. Bei einer Heirat ohne vorheriges Zusammenwohnen entfällt der Entlastungsbetrag sogar für das gesamte Jahr, da der Splittingtarif rückwirkend gewährt wird und die monatlich gewährten Steuervorteile im Rahmen der Einkommensteuererklärung wieder angerechnet werden.
Verdoppelung des Entlastungsbetrags
Der Entlastungsbetrag wird nur dem einen Elternteil gewährt, der für das Kind das Kindergeld erhält. Bei zwei oder mehr Kindern können jedoch beide Elternteile den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen, wenn sie sich abwechselnd um den Nachwuchs kümmern. „Dafür müssen die Kinder bei beiden Eltern gemeldet sein und das Kindergeld muss zwingend zwischen beiden aufgeteilt werden, so dass jeder für ein Kind Kindergeld erhält“, so der Steuerexperte der Lohi.
Antrag Steuerklasse II
Für den Entlastungsbetrag wird die Steueridentifikationsnummer des Kindes benötigt. Sie wurde nach der Geburt des Kindes ausgestellt und zugesandt. Sollte diese abhandengekommen sein, kann sie beim Bundeszentralamt für Steuern angefragt werden. Das Lohnsteuerabzugsmerkmal für den Entlastungsbetrag ist einmalig zu beantragen und wird dem Arbeitgeber automatisch durch das Finanzamt mitgeteilt, so dass das monatliche Netto von Alleinerziehenden steigt.
Alternativ kann auch rückwirkend für das vergangene Steuerjahr der Entlastungsbetrag zusammen mit der Einkommensteuererklärung beantragt werden. Hierfür müssen in der Anlage Kind die richtigen Eintragungen gemacht werden. In Folge kommt es für dieses Jahr meist zu einer Steuerrückzahlung. Die Lohi ist hierbei gerne behilflich.
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in rund 320 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit über 650.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
Firmenkontakt
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Jörg Gabes
Werner-von-Siemens-Str. 5
93128 Regenstauf
09402 503159
info@lohi.de
http://www.lohi.de
Pressekontakt
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Nicole Janisch
Werner-von-Siemens-Str. 5
93128 Regenstauf
09402 503147
presse@lohi.de
http://www.lohi.de
Bildquelle: pololia