VKD: Versorgungsstrukturgesetz hält der Prüfung durch die Praxis bisher nicht stand

Es genügt nicht, etwas zu wollen man muss es auch richtig tun

(NL/1142578212) Berlin, d. 19. Oktober 2011. Es genügt nicht, auf Anreize für niedergelassene Ärzte zu setzen. Strukturelle Änderungen müssen die Krankenhäuser ebenfalls einbeziehen, wenn die medizinische Versorgung auch künftig Flächen deckend gesichert sein soll. Darauf verwies der Präsident des Verbandes der Krankenhausdirektoren Deutschlands kurz vor Beginn der heutigen Anhörung zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VstG) im Gesundheitsausschuss des Bundestages.

Neben dieser grundsätzlichen Kritik sieht der VKD, der das Management fast aller Krankenhäuser in Deutschland vertritt, im vorliegenden Gesetzentwurf eine ganze Reihe von Regelungen, die aus Sicht der Praxis unnötig sind oder zu Fehlsteuerungen und falschen Anreizen führen. Auf der anderen Seite fehlen notwendige Regelungen.
Einige Beispiele:
Das Entlassmanagement soll als Teil der Krankenhausleistung definiert werden. Dagegen steht, dass Krankenhäuser nur in einem sehr engen gesetzlichen Rahmen vor- und nachstationär tätig werden dürfen was sie bereits tun. Hier wäre nicht mehr Gängelung, sondern eine Ausweitung der vor- und nachstationären Behandlungsmöglichkeiten notwendig. Abgeschafft werden muss auch der Genehmigungsvorbehalt der Krankenversicherung bei Rehabilitationsmaßnahmen. Hier sollte allein der behandelnde Arzt des Krankenhauses entscheiden.
Neu geregelt werden sollen Gründungsvoraussetzungen und Betrieb von Medizinischen Versorgungszentren. Der VKD sieht keinerlei Anlass dafür. Im Gegenteil die geplanten Änderungen können Gründungen durch Krankenhäuser eher erschweren. Das würde der Versorgung in schon jetzt schlecht versorgten Regionen eher schaden als nützen.
Zu einem Experiment mit ungewissem Ausgang kann die geplante Gründung eines neuen Leistungssektors ambulanter spezialärztlicher Behandlungen werden. Grundsätzlich begrüßt der VKD die Idee, dass in diesem Bereich sowohl niedergelassene Ärzte als auch Krankenhäuser tätig werden dürfen, wenn sie die notwendigen Qualitätskriterien erfüllen. Die bisherige Ausgestaltung ginge aber zu Lasten schwer kranker Patienten und würde auch die freie Arztwahl einschränken. Hier muss auf jeden Fall mit viel Sorgfalt und Umsicht nachgearbeitet werden.
Ganz und gar unverständlich ist dem VKD, dass im federführenden Bundesgesundheitsministerium anscheinend noch immer nicht erkannt wurde, dass sich der Ärztemangel vor allem und zuerst in den Krankenhäusern bemerkbar macht und danach erst in den Arztpraxen. Gerade in strukturschwachen und ländlichen Regionen übernehmen schon heute die kleinen Krankenhäuser die Versorgung. Sie haben kaum Spielräume für Erlössteigerungen oder Spezialisierungen und können auch die steigenden Gehälter der Ärzte nur noch mit Mühe bezahlen. Wenn also die niedergelassenen Ärzte finanzielle Anreize erhalten sollen, um sich in solchen Regionen niederzulassen, müsste Ähnliches erst recht für die Krankenhäuser gelten. Leider ist das Gegenteil der Fall. Daher ist zu fordern, dass auch die Krankenhäuser im GKV-Versorgungsstrukturgesetz finanziell entlastet werden. Zumindest aber sind die im GKV-Finanzierungsgesetz bereits vorgesehenen Kürzungen zu Lasten der Krankenhäuser zurückzunehmen.
Die Wechselwirkungen im komplexen deutschen Gesundheitssystem müssen, soweit sie heute erkennbar sind, berücksichtigt werden. Ansonsten wird das neue Gesetz tatsächlich nur ein Ärzteversorgungsgesetz.
Die Stellungnahme des Verbandes der Krankenhausdirektoren Deutschlands zum GKV-Versorgungsgesetz unter www.vkd-online.de

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