Was schon unter Eigentümern häufig zum Streitthema wird, sorgt im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter auch manchmal zu Spannungen. Häufig führen Streitigkeiten zu einer Situation, die sich ohne Rechtsbeistand nicht mehr beilegen lässt. Um sich als Vermieter gegen mögliche und ungerechtfertigte Schritte des Mieters zu schützen, ist die Vermieter-Rechtsschutzversicherung ein wichtiges Instrument. So kann das Kostenrisiko für den Rechtsbeistand minimiert werden.
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Wie seltsam diese Auswüchse sein können, zeigt ein Fall aus der jüngsten Vergangenheit: Ein Vermieter hat einer vierköpfigen Familie eine Doppelhaushälfte zur Miete überlassen. Zum Objekt gehört, ebenso wie beim Nachbarhaus, ein Garten. Der Nachbar wohnt als Eigentümer selber im Haus und hat sich einen Gartenteich angelegt. Leider haben die Kinder des Mieters einen großen Entdeckerdrang und verirren sich öfter mal in des Nachbars Garten, obwohl dieser eingezäunt ist. Die Eltern sehen indes den Gartenteich als Gefährdung ihrer Kinder an. Sie machen sich Sorgen, dass einer ihrer Sprösslinge in den Teich fallen könnte, und verlangen eine zusätzliche Sicherung.
Dem Nachbarn geht das natürlich zu weit. Er toleriert schon zähneknirschend, wenn die Kinder den beim Ball spielen über den Zaun geschossenen Ball aus seinem Garten holen. Doch den Teich noch einmal separat einzäunen – das geht ihm zu weit. Daraufhin sprechen die Eltern ihren Vermieter an. Sie fordern Konsequenzen, ansonsten kürzen sie die Miete, da sie um die Sicherheit ihrer Kinder besorgt sind.
Der Vermieter ist sprachlos wegen dieser Dreistigkeit. Da er nun völlig hilflos ist, setzt er sich mit seinem Rechtsanwalt in Verbindung. Über die Vermieter-Rechtsschutzversicherung hat er bereits eine Deckungszusage erhalten, auch für den Fall, dass der Rechtsstreit vor Gericht ausgetragen werden muss. In der Tat stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass der Mieter keinesfalls die Berechtigung hat, die Miete zu kürzen. Ebenso wenig kann er Forderungen gegenüber dem Nachbarn stellen. Das Gericht sieht es als ausreichend an, wenn dieser sein Grundstück komplett eingezäunt hat. Damit ist der Vorsorge genüge getan, denn schließlich ist es dem Nachbarn nicht zuzumuten, dass dieser seinen Teich noch weiter einfriedet.
Ein Gartenteich kann sicherlich eine potenzielle Bedrohung in der Nachbarschaft für Kinder darstellen, er muss aber nicht noch zwingend eingezäunt werden. Nach der vorherrschenden Rechtslage reicht es aus, wenn ein Teich durch Maßnahmen gesichert ist, die nach menschlichem Ermessen eine Gefährdung ausschließen. Auch kann nicht verlangt werden, dass bei der Sicherung des Teiches jede erdenkliche Eventualität zu berücksichtigen ist.
Bildquelle: Karl Strebl, www.pixelio.de
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