Verkehrsunfall unter Alkohol: Versicherung kann Leistung kürzen!
Führt der Versicherte einen Unfallschaden vorsätzlich herbei, kann die Versicherung die Leistung nach § 81 Abs. 1 VVG ablehnen. Nach der Vorschrift des § 81 Abs. 2 VVG darf die Versicherung bei einem Unfallschaden, den der Versicherungsnehmer grob fahrlässig verursacht hat, die Leistung kürzen. Dies kann im Fall einer Trunkenheitsfahrt nach aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.06.2011 sogar bis zu einer Kürzung der Leistung auf Null führen.
Der Fall
Der Kläger hat mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,7 Promille einen Verkehrsunfall verursacht, beim sein Pkw beschädigt wurde. Den Schaden machte er bei seiner Vollkaskoversicherung geltend. Die Vollkaskoversicherung verweigerte nun die Leistung wegen grob fahrlässigem Herbeiführen des Versicherungsfalles. Gegen diese vollständige Leistungsablehnung ging der Kläger gerichtlich vor. Das Landgericht und des Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Der BGH hob das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG zurück.
Die Rechtssprechung des BGH:
Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass, sofern keine Schuldunfähigkeit vorliegt, die Versicherung nach § 81 Abs. 2 VVG berechtigt sei, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dabei könne nach der Entscheidung des BGH die Leistung bei absoluter Fahruntüchtigkeit auch vollständig versagt werden. Dies sei jedoch regelmäßig eine Einzelfallentscheidung und bedarf immer der Abwägung aller Umstände des Falles. Der BGH gibt der Versicherung damit in Ausnahmefällen wie dem Vorliegenden die Möglichkeit, die Leistung vollständig abzulehnen, obwohl der Versicherte den Versicherungsfall nicht vorsätzlich begangen hat und, im Gegensatz zum Vorsatztäter, mit dem Schadenseintritt auch nicht einverstanden war.
Praxishinweis:
Diese erste Entscheidung zur Frage, ob die Versicherung bei grober Fahrlässigkeit die Leistung auch auf Null kürzen kann, überrascht nicht, stellt jedoch den grob fahrlässig Handelnden mit dem vorsätzlich Handelnden in Ausnahmefällen gleich, und hebt damit die bislang zugunsten des Versicherungsnehmers durch das neu Versicherungsvertragsgesetz hervorgehobene Abkehr vom „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ zum Teil wieder auf. Ob dies vom Gesetzgeber so gewollt ist, ist fraglich.
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