Der Verkehr in Deutschland wird von Jahr zu Jahr dichter. Immer häufiger muss sich der Autofahrer auf neue Richtlinien einstellen und geänderte Gesetze beachten. Kaum einer ist in der Lage, sich zu 100 Prozent gesetzeskonform zu verhalten. Oft reichen Kleinigkeiten, die zu einer Ordnungswidrigkeitsanzeige oder Bußgeldverfahren führen. Und ist diese dann überhaupt gerechtfertigt. In der Realität zeigt sich, dass auch Verwaltungsbehörden mit einem Tatvorwurf deutlich daneben liegen können. Wer sich also gegen den Vorwurf eines Verstoßes im Straßenverkehr schützen möchte, benötigt die Verkehrsrechtsschutzversicherung, um das Kostenrisiko eines Rechtstreites zu mindern.
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Andreas Koch ist Kundenberater bei einer großen Versicherung. Er ist mit einem Auszubildenden unterwegs zu einem Kundentermin, um über Änderungen seiner Verträge zu sprechen. Sie fahren auf die Autobahn, um die Zeit abzukürzen, auf den Landstraßen ist um die Uhrzeit viel los. Herr Koch ist ein ruhiger Fahrer. Nachdem er beschleunigt hat, taucht in weiter Ferne ein langsam vor ihm fahrender Pkw auf. Der rechte Fahrstreifen ist frei, der Versuchung rechts zu überholen, widersteht Herr Koch. Daher hupt er kurz auf und betätigt das Fernlicht, um anzuzeigen, dass er vorbei möchte. Nach einigen Versuchen reagiert der andere Fahrer und macht Platz. Im Vorbeifahren registrieren Herr Koch und sein Auszubildender, dass der Fahrer noch mit den Händen den „Scheibenwischer“ andeutet.
Einige Tage später hat Herr Koch die ganze Angelegenheit schon vergessen. Da trudelt ein Schreiben der Staatsanwaltschaft ein. Der Vorwurf: Er habe einen Kraftfahrer auf der Autobahn mit Fernlicht und Hupe genötigt, freie Bahn zu schaffen. Herr Koch ist bestürzt und besinnt sich auf seine Verkehrsrechtsschutzversicherung. Schnell macht er einen Termin mit seinem Rechtsanwalt. Dieser kann aber beruhigend auf seinen Mandanten einwirken. Zum einen wird die Verkehrsrechtsschutzversicherung die Deckung der Kosten übernehmen, andererseits ist die Situation nun nicht so, wie es der andere Kraftfahrer dargestellt hat.
Nach der Straßenverkehrsordnung ist es entgegen weitläufiger Meinung sehr wohl rechtens, wenn man seine Überholabsicht mit Hupe und kurzem Aufblenden des Fernlichtes anzeigt. Das darf natürlich nur unter der Voraussetzung geschehen, dass der vorgeschriebene Sicherheitsabstand eingehalten wird. Zudem wird auch der Auszubildende von Herrn Koch bestätigen, dass dieser mit einem Abstand von weit über 100 Metern schon seine Überholabsicht kundgetan hat. Auch wenn sich dieser Fall im Nachhinein als relativ unproblematisch darstellt, ist Herr Koch froh, dass er über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügt. Denn ohne die Sicherheit, dass in einem Rechtsstreit die Kosten gedeckt wären, hätte er sich vermutlich nicht so schnell mit seinem Rechtsanwalt in Verbindung gesetzt. So ist die ganze Angelegenheit schnell ausgestanden. Für den anderen Fahrer gab es aber noch ein Nachspiel. Da auch auf deutschen Autobahnen das Rechtsfahrgebot gilt, muss nun eben dieser Autofahrer mit einer Anzeige rechnen, schließlich hat er über mehrere Kilometer die linke Spur der Autobahn blockiert.
Bildquelle: Erika Hartmann,
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