Verkehrsrechtsschutzversicherung. Ein Blaulicht allein macht keinen Ärger

Oftmals werden Autofahrer bei Blaulicht und Martinshorn kopflos. Bei einem Unfall ist die Schuldfrage nicht immer eindeutig. In Rechtsfragen hilft der Anwalt weiter, die Verkehrsrechtsschutzversicherung soll das Kosternrisiko übernehmen.
Verkehrsrechtsschutzversicherung. Ein Blaulicht allein macht keinen Ärger

Wer viel mit dem Auto im Stadtverkehr unterwegs ist, kennst es mit Sicherheit: An allen Ecken und Enden klingen die auf- und abschwellenden Einsatzhörner von Feuerwehr, Rettungsdienst oder Polizei. Intuitiv schaut man um sich, von welcher Seite ein Einsatzfahrzeug sich nähert, damit man rechtzeitig Platz schaffen kann. Im Zweifelsfall kann bei Nichtbeachtung der Wegerechte nach §38 StVO eine Anzeige drohen und das ein Fall für die Verkehrsrechtsschutzversicherung werden.

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Der §38 der Straßenverkehrsordnung besagt, dass man Einsatzfahrzeugen, die in Verbindung mit blauem Rundumlicht und Einsatzordnung unterwegs sind, unverzüglich freie Fahrt zu schaffen hat. Schließlich führen die Einsatzkräfte eine hoheitliche Aufgabe aus, bei der es gilt, bedeutende Sachwerte oder Menschenleben zu retten.

Allerdings bedeutet diese Regelung der StVO auch, dass Einsatzfahrzeuge, die allein mit Blaulicht unterwegs sind, kein Wegerecht genießen. Somit muss streng genommen diesen Einsatzfahrzeugen auch kein Platz geschaffen werden muss. Wenn es allein durch diesen Umstand zu einer Anzeige kommt, hilft der Rechtsanwalt weiter – die Verkehrsrechtsschutzversicherung deckt das Kostenrisiko.

Es macht in solchen Fällen aber wenig Sinn, auf sein Recht zu beharren und den Einsatzfahrzeugen die Weiterfahrt zu erschweren. Schließlich gibt es auch verschiedene Situationen, in denen auf Einsatzhorn verzichtet werden muss. Das kann der Fall sein, wenn die Polizei im Rahmen einer Strafverfolgung einen mutmaßlichen Straftäter auf frischer Tat ertappen will oder eine Verhaftung vornehmen möchte. Auch die Feuerwehr muss in manchen Fällen auf das Einsatzhorn verzichten. Wenn eine Person in Suizidabsicht aus großer Höhe springen zu droht, so verzichtet die Feuerwehr und der Rettungsdienst, um sich im wahrsten Sinne des Wortes anzuschleichen, um eine Rettung vorbereiten zu können.

Wer auf einmal mit einem Einsatzfahrzeug, das mit Blaulicht und Einsatzhorn unterwegs ist, konfrontiert wird, sollte sich nicht aus der Ruhe bringen lassen. Wenn sich ein solches Fahrzeug im fließenden Verkehr nähert, kann man ruhig mit etwas höherer Geschwindigkeit vorausfahren, um bei passender Gelegenheit in eine Parklücke auszuweichen. An einer roten Ampelkreuzung ist es vertretbar, sich so weit in Kreuzung einzutasten, bis das Einsatzfahrzeug Platz hat, die Kreuzung zu passieren.

Sollte es bei diesem Verhalten dennoch zu einer Anzeige kommen, reicht es eigentlich aus, auf die Einsatzfahrt hinzuweisen. Anhand von Einsatzprotokollen kann ein Rechtsanwalt sofort Widerspruch einlegen, eine Ordnungswidrigkeitenanzeige wird in der Regel fallen gelassen. Kommt es wirklich hart auf hart, hilft die Verkehrsrechtsschutzversicherung das Kostenrisiko auch vor Gericht zu minimieren.

Bildquelle: Arno Bachert,
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