UsedSoft Kunde haftet
Gericht hält „notarielle Bestätigungen? und „Lieferscheine? der Firma usedSoft für keinen ausreichenden Lizenznachweis
Unterschleißheim, 26.07.2011. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 06.07.2011 (Az.: 2-06 O 576/09, nicht rechtskräftig) einen usedSoft Kunden wegen Verwendung angeblich gebrauchter Software zu Unterlassung, Auskunftserteilung und Löschung der installierten Software verurteilt. Zudem stellte das Gericht fest, dass der Kunde zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet ist. Darüber hinaus trägt der usedSoft Kunde die gesamten Kosten des Prozesses.
Das Gericht hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) klargestellt, dass sich jeder Nutzer eines urheberrechtlich geschützten Werkes Gewissheit vom Einverständnis des Rechtsinhabers verschaffen muss (BGH GRUR 1988, 373, 375 ? Schallplattenimport III). „Die notarielle Bestätigung, die die hierzu erforderlichen Parameter nicht nennt, genügt nicht. Die Beklagten hätten den wirksamen Erwerb der ihnen vermeintlich durch die HHS usedSoft GmbH übertragenen Lizenzen verifizieren müssen, zumal zum Zeitpunkt der unberechtigten Weiterveräußerung bereits Streit über die Zulässigkeit des Handels mit gebrauchter Software bestand?, so das Gericht.
Gleichzeitig bestimmte das Gericht, was der usedSoft Kunde hätte darlegen und nachweisen müssen: einen lückenlosen Lizenzerwerb von ihm bis rückreichend zu dem ersten Erwerber (so genannte Rechtekette). Dazu konnte der usedSoft Kunde schon in dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren nichts nachweisen ? und dabei blieb es auch ? und das obwohl die diesbezüglichen Rechtsstreitigkeiten schon seit 2009 laufen und der usedSoft Kunde seitdem aufgefordert wurde, diese Angaben zur so genannten Rechtekette zu machen und zu belegen. „Das Urteil zeigt einmal mehr, dass Kunden sich nicht auf bloß selbst erstellte Lizenzurkunden, ’notarielle Bestätigungen‘ und ‚Lieferscheine‘ verlassen sollten, wenn sie ‚gebrauchte Software‘ erwerben wollen?, so Dr. Swantje Richters, Justiziarin der Microsoft Deutschland GmbH. „Schließlich hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 1994 (NJW 1994, 1216, 1217 ? Holzhandelsprogramm) klargestellt, dass derjenige, der behauptet, Nutzungsrechte erworben zu haben, den Erwerb der Rechte konkret dartun und beweisen muss.“
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www.gebrauchte-software.org
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Die Microsoft Deutschland GmbH ist die 1983 gegründete Tochtergesellschaft der Microsoft Corporation/Redmond, U.S.A., des weltweit führenden Herstellers von Standardsoftware, Services und Lösungen mit 69,94 Mrd. US-Dollar Umsatz (Geschäftsjahr 2011; 30. Juni 2011). Der operative Gewinn im Fiskaljahr 2011 betrug 23,15 Mrd. US-Dollar. Neben der Firmenzentrale in Unterschleißheim bei München ist die Microsoft Deutschland GmbH bundesweit mit sechs Regionalbüros vertreten und beschäftigt rund 2.700 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Im Verbund mit rund 37.000 Partnerunternehmen betreut sie Firmen aller Branchen und Größen. Das European Microsoft Innovation Center (EMIC) in Aachen hat Forschungsschwerpunkte in IT-Sicherheit, Datenschutz, Mobilität, mobile Anwendungen und Web-Services.
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