Unzulässige Werbung mit beeinflussten Bewertungen

Unzulässige Werbung mit beeinflussten Bewertungen

Werbung mit Bewertungen im Internet ist unzulässig, wenn auf die Bewertungen Einfluss genommen wurde. Das hat das OLG Frankfurt entschieden.

Online-Bewertungen können Einfluss auf Entscheidungen nehmen. Daher sollen die Bewertungen unabhängig erfolgen. Werbung mit beeinflussten Bewertungen kann daher gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, so die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Mit Urteil vom 16.05.2019 hat das OLG Frankfurt entschieden, dass Werbung mit einer Gesamtbewertung irreführend ist, wenn in die Gesamtbewertung auch Einzelbewertungen eingeflossen sind, die sich als „Belohnung“ für die Teilnahme an einem Gewinnspiel darstellen (Az. 6 U 14/19).

Die Beklagte hatte in sozialen Netzwerken für die Teilnahme an einem Gewinnspiel geworben. Für ein Like des Posts oder die Bewertung der Webseite gab es ein Los. Diese Bewertungen flossen in die Gesamtbewertung ein, mit der das Unternehmen im Internet warb. Dagegen klagte ein Mitbewerber. Die Bewertungen seien durch das Gewinnspiel „erkauft“ und die Werbung irreführend.

Die Klage hatte Erfolg. Äußerungen Dritter in der Werbung wirkten objektiv und würden daher oft höher bewertet als Aussagen des Unternehmens. Werbung mit solchen „bezahlten“ Bewertungen sei daher unzulässig. Eine Bewertung müsse frei und unabhängig erfolgen, so das OLG Frankfurt.

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