Ultra Sonic Holding AG: Anleger sollten jetzt Schadensersatzansprüche durchsetzen

Ultra Sonic Holding AG: Anleger sollten jetzt Schadensersatzansprüche durchsetzen

Dr. Steinhübel Rechtsanwälte

05.10.2017 – Die Anleger der Ultra Sonic Gruppe haben eines gemeinsam: Sie warten vergeblich auf die Rückzahlung ihres Geldes. Allem Anschein nach haben die Verantwortlichen rund um die Ultra Sonic Holding AG ein Schneeballsystem betrieben. Die Geschädigten sollten sich jetzt um die Durchsetzung bestehender Schadenersatzansprüche kümmern. Wer nichts unternimmt, dürfte am Ende so gut wie leer ausgehen.

Das Geschäftsmodell der Ultra Sonic Holding AG

Die 2007 in der Schweiz initiierte Ultra Sonic Holding AG sammelte gezielt die Ersparnisse deutscher Kapitalanleger ein und versprach in Zeiten niedrigster Zinsen hohe Renditen im zweistelligen Bereich, die vornehmlich im Wege der Vermögensverwaltung erzielt werden sollten. Hierfür wurden gleich mehrere Gesellschaften mit Sitz in Panama gegründet, namentlich die

Ultra Sonic Holding S.A.,
Ultra Sonic Bonds Investment S.A.,
Ultra Sonic Private Equity Investment S.A.,
Green Investment Group S.A. und
Ultra Sonic International S.A.

In Prospekten der Ultra Sonic Holding AG wurde mit internationalem Vermögensmanagement und bankenunabhängiger Vermögensverwaltung geworben, wodurch Anleger jährliche Renditen von bis zu 15 % bzw. 12 % bei zusätzlicher Absicherung des Investitionskapitals erzielen sollten. Die Anlageangebote hatten – je nach Wahl der Anlagestrategie – eine Laufzeit zwischen drei und fünf Jahren und sahen eine Kündigungsfrist von einem weiteren Jahr vor. Die Erträge sollten zusammen mit dem Investitionskapital zurückgezahlt werden. Über die Zinsgutschriften erhielten die Anleger stets zu Beginn eines Kalenderjahres eine entsprechende Mitteilung. Die Abwicklung der Kapitalanlagen von der Entgegennahme der Anlegergelder bis hin zur Erstellung der jährlichen Zinsbescheinigungen erfolgte durch die Ultra Sonic Holding AG. Eine Genehmigung zum Betreiben von Bankgeschäften bzw. Finanzdienstleistungen besaß keines der zur Ultra Sonic Gruppe gehörenden Unternehmen.

Ein Schneeballsystem mit Briefkastenfirmen?

Alle Gesellschaften gaben die Existenz einer Zweigniederlassung am Sitz der Ultra Sonic Holding AG in Hergiswil (Schweiz) vor. Tatsächlich dürfte es sich bei der Ultra Sonic Holding AG um den einzigen „Geschäftsbetrieb“ der Ultra Sonic Gruppe gehandelt haben und muss angenommen werden, dass in Panama lediglich Briefkastenfirmen ohne eigenen Geschäftsbetrieb gegründet wurden. Hierfür spricht, dass als Geschäftsanschrift stets die Postanschrift der Rechtsanwaltskanzlei Mossak Fonseka angegeben wird. Diese ist auf das Einrichten und Verwalten sog. Briefkastenfirmen spezialisiert.

Schweizer Finanzmarktaufsicht beendet das illegale Treiben

Bereits im August 2012 beendete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht der Schweiz (FINMA) das illegale Treiben der Ultra Sonic Gruppe und ordnete die Liquidation aller dazu gehörenden Unternehmen an, da die zur Ultra Sonic Holding AG gehörenden Unternehmen erlaubnispflichtige Bankgeschäfte ohne die erforderliche Genehmigung betrieben haben. In geringem Umfang konnten vorhandene Anlegergelder sichergestellt werden. Die meisten Anleger erfuhren davon allerdings nichts. Auch noch nach dem Eingreifen der FINMA wurden Zinsbescheinigungen an die Anleger verschickt und damit eine ordnungsgemäße Durchführung der Kapitalanlagen vorgegaukelt. Fällige Rückzahlungen werden trotz gegenteiliger Ankündigungen aber nicht geleistet.

Berater und Vermittler sollten die Geschädigten ruhig halten

Die meisten Kunden haben erstmals 2014 von der Schließung der Ultra Sonic Gruppe durch die FINMA erfahren. Seit dem werden die Anlageberater und Vermittler nicht müde ihre Kunden mit immer neuen Informationen davon zu überzeugen, dass die Rückzahlung des Investitionskapitals nebst Zinsen kurz bevorstehe. Scheinbar soll so der Eindruck erweckt werden, dass kein Anleger einen Schaden erlitten habe. Passiert ist gleichwohl nichts. Auf die angekündigten Zahlungen warten die Geschädigten bis heute. Angesichts der nur geringfügig sichergestellten Gelder müssen die Geschädigten davon ausgehen, dass sie aus der Liquidation der Ultra Sonic Gruppe ohnehin nur einen Bruchteil ihres Anlagekapitals zurückerhalten.

Vermittler und Berater haften oftmals auf Schadenersatz

Anlageberater und Vermittler müssen bei der Empfehlung einer Kapitalanlage umfangreiche Aufklärungs- und Beratungspflichten beachten. Zu diesen Pflichten gehört nicht zuletzt auch die Prüfung einer Kapitalanlage auf Plausibilität (wirtschaftliche Tragfähigkeit). Weiter muss die Bonität des Kapitalsuchenden geprüft werden. Eine solche Prüfung können die Vermittler im Fall der Ultra Sonic Holding AG und ihrer angeschlossenen Unternehmen nicht vorgenommen haben, da anhand des dürftigen Prospektmaterials noch nicht einmal ersichtlich war, welche konkreten Bankinstrumente oder beispielsweise Unternehmensbeteiligungen Gegenstand der Investitionstätigkeit sein sollten. Damit war insbesondere nicht überprüfbar, ob die angepriesenen, außerordentlich hohen Renditen überhaupt erreicht werden können. Weiter hätten die Anlageberater und Vermittler bei gehöriger Prüfung feststellen müssen, dass die zur Ultra Sonic Gruppe gehörenden Unternehmen erlaubnispflichtige Bankgeschäfte betreiben, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Genehmigung zu sein. Die unterbliebene Aufklärung über diesen Umstand führt ebenso zur Haftung des Beraters/Vermittlers wie das Verschweigen der Tatsache, dass eine Prüfung der Plausibilität und der Bonität gänzlich unterblieben ist.

Rechtsanwalt Berkemeier aus der auf den Anlegerschutz spezialisierten Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte rät den betroffenen Anlegern, jetzt keine Zeit mehr verstreichen zu lassen, da die Verjährung von Schadenersatzansprüchen zum 31.12.2017 eintreten könnte. In vielen Fällen haben die betroffenen Anleger daher nur noch wenig Zeit, um den Eintritt der Verjährung von Schadenersatzansprüchen zu verhindern.

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Über Dr. Steinhübel Rechtsanwälte:
Dr. Steinhübel Rechtsanwälte ist schwerpunktmäßig im Kapitalanlagerecht tätig. Neben institutionellen Investoren vertritt die Kanzlei vor allem Privatanleger, die durch den Erwerb einer Kapitalanlage einen finanziellen Schaden erlitten haben. Typische Anlageprodukte sind insoweit alle Wertpapierarten, (geschlossene) Fondbeteiligungen (Medien-, Schiffs-, LV- und Immobilienfonds etc.), sog. „Schrottimmobilien“ und (atypisch) stille Beteiligungen. Rechtsanwalt Dr. Steinhübel zählt seit vielen Jahren zu den erfolgreichen Anlegerschutzanwälten. Die Zeitschrift „FOCUS“ (24/2000) nahm ihn bereits im Jahr 2000 in ihre Liste der Spezialisten für Kapitalanlagerecht auf. Die Zeitschrift „Capital“(07/2008) listete ihn als Experten im Bankrecht.

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