Tücken der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Erbfall

Was viele Gesellschafter einer GbR nicht wissen: Bei nicht definierter Nachfolgeregelung im Gesellschaftsvertrag im Todesfall kann eine GbR aufgelöst werden. Ein Fachanwalt für Erbrecht berät.
Tücken der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Erbfall
Marc Ströbele, Fachanwalt für Erbrecht, Frankfurt am Main

In vielfacher Hinsicht erfreut sich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) steigender Beliebtheit, seitdem der Bundesgerichtshof festgestellt hat, dass diese eine eigene Rechtspersönlichkeit aufweist und daher Träger von Rechten und Pflichten sein kann.

So kann etwa die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst Eigentümerin von Immobilien sein und im Grundbuch eingetragen werden. Vielfach können sich steuerliche oder sonstige rechtliche Vorteile ergeben, wenn mehrere Personen gemeinsam etwa eine Immobilie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts erwerben.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat aber auch Nachteile. Neben Problemen beim Nachweis beim Grundbuchamt, wer aktuell Gesellschafter der GbR und daher an der gemeinsamen Immobilie beteiligt ist, gilt gemäß § 727 Absatz 1 BGB, dass „die Gesellschaft …. durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst (wird), sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt.“ „Eine Regelung, die in der Praxis leider all zu oft übersehen wird und dramatische Konsequenzen für die verbleibenden Gesellschafter hat“, weiß Marc Ströbele, Fachanwalt für Erbrecht aus Frankfurt zu berichten.

Bei nicht geregelter Unternehmensnachfolge löst sich die die Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf. Ein Fachanwalt für Erbrecht kann dem vorbeugen.
Wenn Gesellschafter einer GbR für den Fall des Todes eines Gesellschafters, der möglicherweise überraschend durch einen Unfall ums Leben kommt, im Gesellschaftsvertrag nicht vorsorgen, kommt es von Gesetzes wegen zur Auflösung der Gesellschaft, gleich, ob dies zur passenden Zeit oder zur Unzeit erfolgt. Die übrigen Gesellschafter dürfen zwar noch eine gewisse Zeit die Geschäfte der Gesellschaft fortführen, hierfür gilt die GbR noch als fortbestehend. Es beginnt jedoch die Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens, was mit Unklarheiten, Schwierigkeiten und schließlich mit erheblichem Streit verbunden sein kann. Oft wird ein Fachanwalt für Erbrecht erst an dieser Stelle zu Rate gezogen, was alle Beteiligten jedoch durch zeit- und kostenintensive Rechtsstreitigkeiten teuer zu stehen kommen kann.

Die Einbeziehung bzw. Beratung durch einen Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Erbrecht bei der Verfassung des Gesellschaftsvertrags kann solche Situationen vermeiden. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sollten nicht nur die regulären Vertragsgrundlagen durch einen Rechtsanwalt geregelt werden, sondern auch die Fragen einer Unternehmensnachfolge im Todesfall eines Gesellschafter und dessen Gesellschaftsanteilen im Erbfall durch einen Fachanwalt für Erbrecht geklärt werden.
Ein Rechtsanwalt für Erbrecht berät die GbR über vertragliche Bestimmungen, die ein Fortbestehen auch nach dem Tod eines Gesellschafters gewährleisten. Auch die Nachfolgemodalitäten können durch einen Fachanwalt für Erbrecht mit einer einfachen oder einer qualifizierte Nachfolgeklausel geregelt werden.
Weitere Informationen zum Thema „Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Erbfall“ erteilt der Fachanwalt für Erbrecht Marc Ströbele, Frankfurt am Main.

Weitere Informationen finden Sie unter www.stroebele-rechtsanwalt.de

Als Fachanwalt für Familien- und Erbrecht berate und vertrete ich Sie kompetent und erfahren in allen Bereichen des Erbrechts sowie der angrenzenden Rechtsgebiete, gerichtlich ebenso wie außergerichtlich, streitig ebenso wie einvernehmlich und vermittelnd.

Rechtsanwalt Marc Ströbele
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