ARAG Experten informieren über wichtige Schritte nach dem Tod von Angehörigen
Der Tod von Familienmitgliedern ist ein heikles Thema. Aber eins, das ausnahmslos jeden von uns betrifft und treffen wird. Und so schrecklich es ist – je besser man sich auf den Tod vorbereitet, desto leichter macht man es den Hinterbliebenen. Denn deren Welt dreht sich weiter. ARAG Experten geben im Folgenden einen Überblick, was zu tun ist, wenn das Unvermeidliche geschieht.
Die ersten Schritte
Stirbt das Familienmitglied zu Hause und nicht im Krankenhaus oder Pflegeheim, müssen Hinterbliebene selbst tätig werden und einige wichtige Schritte in die Wege leiten. Dazu gehört zunächst ein Anruf beim Hausarzt, der den Tod feststellt und einen Totenschein ausfüllt. Ist kein Hausarzt bekannt, kann über die Feuerwehr (112) auch ein anderer Arzt gerufen werden.
Wichtige Dokumente und Behördengänge
Zu den wichtigsten Dokumenten, die man für die Zeit nach dem Sterbefall benötigt, gehören Totenschein, Personalausweis, Geburtsurkunde und – sofern vorhanden – der Trauschein des Verstorbenen. Mit diesen Papieren geht es dann zum Standesamt, um dort die Sterbeurkunde zu erhalten.
Die Bestattung
Ein Bestattungsunternehmen nimmt Hinterbliebenen in der Regel sehr viele schmerzliche Schritte ab: Es kümmert sich beispielsweise um die Aufbewahrung des Leichnams bis zur Beerdigung – nach Auskunft der ARAG Experten darf ein Leichnam bis zu 36 Stunden zu Hause aufbewahrt werden. Zudem übernimmt der Bestatter die Absprache mit der Kirchengemeinde und dem Friedhofsamt und klärt alle Termine in puncto Beerdigung.
Erbschaft und Steuer
Existiert ein Testament, muss es beim zuständigen Nachlassgericht abgegeben werden. Hier raten die ARAG Experten, nicht leichtfertig mit dem Letzten Willen umzugehen: Wer das Testament zurückhält, begeht Urkundenunterdrückung und macht sich strafbar. Gibt es kein Testament vom Notar oder einen Erbvertrag, sollte beim Gericht auch ein Erbschein beantragt werden. Er wird etwa für Banken oder das Grundbuchamt benötigt. Wenn eine Erbschaft ansteht, muss sie geteilt werden. Und zwar mit dem Finanzamt, das eine Erbschaftssteuer erhebt. Die Freibeträge liegen dabei für Ehepaare bei 500.000 Euro und für Kinder bei jeweils 400.000 Euro. Diese Summen sind steuerfrei.
Wer muss noch informiert werden?
Neben den bereits genannten Behörden gibt es eine Vielzahl von Institutionen und Personen, die über den Tod des Familienmitgliedes informiert werden müssen. Hierzu gehören zunächst einmal die Kranken- und Rentenkasse sowie sämtliche Versicherungen. Personenbezogene Versicherungen wie z. B. Lebens- oder Unfallversicherungen enden automatisch mit dem Tod des Versicherten. Alle anderen, sachbezogenen Versicherungen wie etwa Hausrat, Haftpflicht oder Kfz müssen aktiv gekündigt oder können auch übernommen werden. Für alle Unternehmen benötigt man eine Kopie der Sterbeurkunde. Auch Arbeitgeber und Vermieter gehören zu dem Personenkreis, der informiert werden muss. Um unnötige, weiterlaufende Kosten zu vermeiden, sollten auch Strom-, Telefon- und sonstige Anbieter möglichst schnell eine kurze schriftliche Benachrichtigung erhalten.
Wenn Waisen zurückbleiben
Für Kinder, die durch einen Schicksalsschlag beide Eltern auf einmal verlieren und plötzlich allein dastehen, gibt es diverse Modelle der Soforthilfe. Da Kinder hierzulande nicht alleine in einer Wohnung bleiben dürfen, wird das Jugendamt direkt eingeschaltet. Es sucht zunächst innerhalb der Verwandtschaft nach Möglichkeiten einer vorübergehenden oder auch dauerhaften Unterbringung. Ansonsten springen – je nach Alter der Waisen – die Baby-Bereitschaftspflege, die Kindernotaufnahme oder Jugendschutzstellen ein.
Vormund frühzeitig bestimmen
Um Kindern weiteren Kummer in solch einer Tragödie zu ersparen, raten die ARAG Experten Eltern, in ihrem Testament mit einer so genannten Sorgerechtsverfügung einen Vormund für ihren Nachwuchs zu bestimmen. Gibt es keine Verfügung, macht sich das Familiengericht auf die Suche nach einem passenden Vormund. Dazu befragt es zunächst die Familie, Freunde und Personen, zu denen hinterbliebene Kinder eine besondere persönliche Bindung haben. Hier weisen die ARAG Experten darauf hin, dass weder Taufpaten noch Großeltern automatisch als Vormund eingesetzt werden. Grundsätzlich kann das Kind die vorgeschlagene Person zwar ablehnen, aber erst ab einem Alter von 14 Jahren.
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