Stichwort des Monats Juni: Werbung mit Rabatten

Nicht jede Rabattwerbung ist zulässig

Unternehmen müssen bei ihrer Werbung ständig auf der Hut sein, nicht gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) enthält Regelungen darüber, was zulässig ist und was nicht. Jedoch sind diese Vorschriften sehr allgemein formuliert. Das Ergebnis ist eine Vielzahl von Gerichtsurteilen. Wer gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, muss mit einer Abmahnung durch Wettbewerbsvereine, Kammern oder Anwälte von Konkurrenten rechnen. Dies kann schnell teuer werden, denn meist werden mit der Abmahnung auch Gebühren in Rechnung gestellt. In der Regel wird kurzfristig die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Wer einer solchen Forderung ausgesetzt ist, sollte sich anwaltlich beraten lassen: Schon eine fachkundig abgeänderte Unterlassungserklärung kann den Gegner oft zufrieden stellen und gleichzeitig viel geschäftliche Flexibilität erhalten. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung stellt dazu einige einschlägige Gerichtsurteile vor.

Fall 1: „Nur heute ohne 19% Mehrwertsteuer“
Anfang 2007 war die Mehrwertsteuer gerade von 16 auf 19 Prozent herauf gesetzt worden. Ein Unternehmen, das mit Haushaltsgeräten handelte, warb im Internet mit der Aussage „Nur heute, 4. Januar, Haushaltsgroßgeräte ohne 19 % Mehrwertsteuer“. Ein Konkurrent schritt gegen diese Werbung ein: Die Aussage sei wettbewerbswidrig, weil die Preisvergünstigung nur am Tag der Werbeanzeige gewährt worden sei. Es sei damit den Verbrauchern – insbesondere Berufstätigen – durch den erzeugten Zeitdruck nicht möglich gewesen, einen Preisvergleich mit den Produkten der Konkurrenz durchzuführen. Die Gerichte der unteren Instanzen verurteilten das Unternehmen zur Unterlassung derartiger Werbemaßnahmen. Der Bundesgerichtshof sah dies jedoch grundlegend anders: Man müsse davon ausgehen, dass Verbraucher mündige Menschen seien, die auch solche hohen Kaufanreize verstandesmäßig ausblenden könnten. Auch ohne Möglichkeit zum Preisvergleich könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Werbung allein schon unüberlegte Kaufentschlüsse auslöse. Natürlich sei nicht auszuschließen, dass einzelne Verbraucher sich dennoch zum Kauf entschließen und dadurch noch günstigere Angebote der Konkurrenz versäumen könnten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.03.2010, Az. I ZR 75/08

Fall 2: „20 % auf alles“
Eine Kette von Bau- und Heimwerkermärkten führte 2005 eine Aktion durch, bei der mit einem Rabatt von „20 % auf alles, ausgenommen Tiernahrung“ geworben wurde. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ging dagegen vor: Sie sah hier eine Irreführung des Verbrauchers. Testkäufer hatten nämlich festgestellt, dass vier Artikel aus dem Warensortiment (welches ca. 70.000 Artikel umfasste) unmittelbar vor Anlaufen der Werbung noch deutlich billiger gewesen waren als zur Zeit des Rabattangebots. Kurz vor der Werbeaktion waren die entsprechenden Preise erhöht worden. Wie sich vor Gericht erwies, wurden die betreffenden Artikel normalerweise generell mit dem höheren Preis angeboten. In der Woche vor der Rabattaktion hatte jedoch ein Sonderpreis gegolten, der nicht als solcher erkennbar gewesen war. Der Bundesgerichtshof gab hier den Wettbewerbshütern Recht. Man orientierte sich dabei an § 5 Abs. 4 UWG. Danach werde von einer Irreführung des Verbrauchers ausgegangen, wenn mit der Herabsetzung eines Preises geworben werde, der zuvor nur für eine unangemessen kurze Zeit gegolten habe. Das Heraufsetzen des Preises kurz vor Beginn der Rabattaktion sei genauso irreführend wie das Werben mit einem früheren Preis, der nur kurz gegolten habe. Die Vorschrift habe den Zweck, gerade eine derartige Preissenkungswerbung zu unterbinden. Damit lasse sich nämlich der Verbraucher besonders effektiv irreführen. Hier habe der Verbraucher beim Kauf der Artikel mit Rabatt im Vergleich zum Preis der Vorwoche kein oder nur sehr wenig Geld gespart.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.11.2008, Az. I ZR 122/06

Fall 3: Rabatt nur für vorrätige Waren
Ein Geschäft für Foto- und Videokameras hatte in einem Werbeprospekt mit folgender Aussage geworben: „Nur heute, 3. Januar, Foto- und Videokameras ohne 19 % Mehrwertsteuer!“. Damit war noch ein Hinweis verbunden gewesen: „Sparen Sie volle 19 % vom Verkaufspreis.“ Zwei Mitarbeiter der Konkurrenz kauften eine Kamera mit dem angegebenen Rabatt. Sie fragten auch nach, ob es möglich sei, nicht vorrätige Ware zu bestellen. Die Antwort lautete: Ja, aber ohne Rabatt. Der Konkurrenzbetrieb hielt die Werbung für wettbewerbswidrig, weil sie gegen das sogenannte Transparenzgebot verstoße. Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass die Bedingungen, unter denen der Käufer einen solchen verkaufsfördernden Preisnachlass in Anspruch nehmen könne, schon in der Werbung klar definiert sein müssten. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Das Unternehmen hätte in der Werbung erwähnen müssen, dass der Rabatt nur für im Laden vorrätige Ware gelte. Die Werbung sei wettbewerbswidrig.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.12.2009, Az. I ZR 195/07
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