Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Sie wollen Ihren Job kündigen? In eine andere Stadt gehen, dort bei Ihrem Lebenspartner einziehen und einen neuen Arbeitsplatz suchen? Bislang bekam man dafür eine Sperrzeit; bis zu 12 Monate Arbeitslosengeld hat einen das gekostet. Kürzlich entschied ein Obergericht: Damit ist Schluss! Anwalt für Arbeitsrecht Bredereck erklärt die Folgen des Gerichtsurteils für Arbeitnehmer, die eine Eigenkündigung in Betracht ziehen.
Im Gesetz steht: Wer seine Kündigung aus freien Stücken beim Arbeitgeber einreicht, dem verhängt die Bundesagentur für Arbeit eine sogenannte Sperrzeit für den Bezug seines Arbeitslosengeldes, falls er nach seiner Eigenkündigung arbeitslos wird. Im Gesetz steht auch, wann man ausnahmsweise keine Sperrzeit erhält: Nämlich wenn der Arbeitnehmer einen „wichtigen Grund“ hatte für seine Kündigung; den sieht die Rechtsprechung beispielsweise, wenn ein Arbeitnehmer zu seiner Verlobten zieht, sie später heiraten wollen. Nur das sei ein wichtiger Grund für eine Eigenkündigung, nur dann müsse die Bundesagentur von einer Sperrzeit absehen, so die bisher gängige Meinung in der Richterschaft bei solchen „Umzugs-Fällen“.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied nun anders. Mit seiner Entscheidung vom 12.12.2017 stellte es klar: Das Paar muss sich nicht verheiraten wollen, es reicht aus, wenn es sich um eine ernsthafte, stabile Beziehung handelt. Der Arbeitnehmer darf in diesem Fall seinen Job kündigen und in eine andere Stadt zu seinem Partner ziehen, ohne dass er sich eine Sperre einhandelt auf den Bezug seines Arbeitslosengeldes. Der Grund: Es sei nicht mehr „zeitgemäß,“ Eheleute so zu bevorzugen.
Das Landessozialgericht stellt sich mit seinem Urteil bewusst gegen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das ein Eheversprechen hören will. Man wird sehen, ob der Fall in die Revision vor das Bundessozialgericht geht und ob Deutschlands höchstes Sozialgericht seine Rechtsprechung zur Sperrzeit ändert – das Landessozialgericht hat die Revision jedenfalls zugelassen.
Gibt es mehr Ausnahmen? Verzichtet man bei einer Eigenkündigung auch in anderen Fällen auf eine Sperrzeit? Aber ja! Und zwar wenn der Arbeitgeber mit einer fristlosen Kündigung droht für den Fall, dass der Arbeitnehmer nicht freiwillig den Hut nimmt und die Eigenkündigung unterschriebt oder den Aufhebungsvertrag. Nur wenn die angedrohte fristlose Kündigung haltlos ist, darf die Bundesagentur auch hier von der Sperrzeit Abstand nehmen, obwohl eine Eigenkündigung vorliegt.
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