So wird ein Denkmal vor Kauf vertraglich abgesichert

So wird ein Denkmal vor Kauf vertraglich abgesichert

Jeder Investor ist sich darüber im Klaren, dass der Kauf einer Immobilie mit Risiken
verbunden sein kann. Auch wenn es sich um eine denkmalgeschützte Immobilie
handelt, die zwar von Ihrer Schönheit robust ist, aber in wirtschaftlichen Krisen und
Zeiten hoher Arbeitslosenzahlen genauso vermietet werden muss, wie in guten
Zeiten mit geringer Arbeitslosenzahl. Aufgrund der hohen steuerlichen Subvention
einer denkmalgeschützen Immobilie, vergessen viele Anleger die Grundprinzipien
des Immobilienkaufs zu beachten. Lage, Lage, Lage ist das eine, das andere sind
unumgängliche Vertragssicherheiten die dem Investor Zusatzsicherheiten
einräumen, die unverzichtbar sind.
Im Kaufvertrag muss eine Festpreisgarantie des Verkäufers der
denkmalgeschützen Immobilie vereinbart sein. Diese Festschreibung des
endgültigen Preises schützt Investoren vor Nachforderungen des Verkäufers. Da
die denkmalgeschützte Wohnung beim Abschluss des Kaufvertrages noch nicht
saniert wurde, können sich durch Probleme bei der Sanierung, wie zum Beispiel
Schimmelbildung, Holzprobleme oder andere Unwägbarkeiten im Gebäude die
kalkulierten Endkosten erhöhen. Das darf aber nicht das Problem des Investors
sein.
Weiterhin sollte auf jeden Fall auch eine Fertigstellungsgarantie im Kaufvertrag
geregelt sein. Damit verpflichtet sich der Verkäufer bzw. Bauträger dazu, zu einem
fest vereinbarten Zeitpunkt, die Bauarbeiten am Gebäude abgeschlossen zu haben.
Entscheidend hierbei ist, dass die Wohnung von Seiten des Investors abgenommen
wurde und ein Protokoll der Übergabe dieser Wirtschaftseinheit erstellt wird. Dieses
ist wichtig für die steuerliche Berücksichtigung und die Vermietbarkeit der
Wohnung.
Abhängig vom Vertrag gewähren die Verkäufer teilweise noch zusätzliche
Sicherheiten: Wenn die Immobilie zum vereinbarten Termin nicht bewohnbar sein
sollte, übernimmt der Bauträger beispielsweise bis zur Fertigstellung, im Vorwege
fest vereinbarte Mietausfälle, in der Regel in Höhe der zu erwartenden Kaltmiete. .
Diese Garantien treten aber nur ein, wenn die Wohnung noch unbewohnbar und
nicht vom Investor abgenommen wurde. Wenn verschiedene kleinere
Abschlussarbeiten noch nicht erledigt sind, wie zum Beispiel an der Außenfassade
oder in den Treppenaufgängen, gilt dies trotzdem als fristgerechte Erledigung.
Weiterhin greifen auch gesetzliche Regelungen nach dem BGB
( Bürgerliches Gesetzbuch) Damit entstehen dem Anleger Erfahrungsgemäß, trotz
der verspäteten Fertigstellung nur geringe finanzielle Nachteile. Wichtig für die
Sicherheit eines Investors ist weiterhin, im Kaufvertrag auch die gesetzlich
vorgeschriebenen Haftungszeiten festzuschreiben. Das Bürgerliche Gesetzbuch
sagt, dass ein Bauträger 5 Jahre für auftretende bautechnische Probleme haftbar
gemacht werden kann. Generell wird bei einer Immobilie die noch zu sanieren ist,
die Kaufsumme gemäß Baufortschritt gezahlt. Dieses ist in der Makler- und
Bauträgerverordnung geregelt. Nach Vertragsabschluss und nach Aufforderung des
Verkäufers ist der Investor verpflichtet, die ersten 25 % der Gesamtkaufsumme zu
überweisen. Danach werden bis zu 6 weitere Raten abgefordert. Erst nach
Abschluss der gesamten Bauarbeiten wird der letzte Teil der Kaufsumme bezahlt.
Mehr zu Kapitalanlagen in Denkmälern und dem Kaufvertrag finden Sie im Internet unter http://www.investition-baudenkmal.de/kaufvertrag-eigentumswechsel-einer-immobili
e.htm
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