Selbstanzeigen wirken nur dann strafbefreiend, wenn die geschuldeten Abgaben bezahlt werden. Im Zuge der Finanzstrafreform 2010 wurde nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass die geschuldeten Abgaben im Zuge einer Selbstanzeige binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten sind. Diese Frist beginnt bei Veranlagungsabgaben wie bisher mit Bescheidzustellung (als Reaktion auf die Selbstanzeige) zu laufen. Bei Selbstbemessungsabgaben allerdings (zB unterjährige Umsatzsteuern) beginnt die Frist im Zeitpunkt der Einreichung der Selbstanzeige zu laufen. Ein gleichzeitiges Einzahlen der geschuldeten Abgaben mit der Selbstanzeige ist nicht (mehr) erforderlich wie dies früher zB in den Fällen der gänzlichen Unterlassung einer unterjährigen UVA erforderlich war.
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