Schriftform des Gewerbemietvertrages, falls die Mietpartei eine Erbengemeinschaft ist

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
Schriftform des Gewerbemietvertrages, falls die Mietpartei eine Erbengemeinschaft ist
Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Ein zeitlich befristeter Gewerbemietvertrag muss der gesetzlichen Schriftform entsprechen. Falls nicht, ist die Befristung unwirksam. Das Mietverhältnis wird dann wie ein unbefristetes Mietverhältnis behandelt. Dies hat zur Konsequenz, dass der Gewerbemietvertrag nun mit den gesetzlichen Kündigungsfristen ordentlich gekündigt werden kann. Mit einem Angriff auf die Schriftform eines Gewerbemietvertrages kann ein auf lange Jahre fest abgeschlossenes Gewerbemietverhältnis vorzeitig gekündigt werden.

Die Rechtsprechung setzt Mindeststandards, die für die Wahrung der Schriftform eingehalten werden müssen. Auf der Vertragsurkunde müssen zumindest die Vertragsparteien, der Vertragsgegenstand und die Unterschriften der Vertragsparteien ersichtlich sein. Oft steckt der Teufel im Detail und eine bei Vertragsabschluss übersehene „Kleinigkeit“ führt zur Unwirksamkeit des Vertrages – mit oft wirtschaftlich einschneidenden Folgen für eine der Vertragsparteien.

Ist eine Erbengemeinschaft Mietvertragspartei, muss besondere Vorsicht auf die Bezeichnung der Mietvertragsparteien gelegt werden. Es reicht nämlich nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, dass im Vertragsrubrum die „Erbengemeinschaft A.“ genannt ist. Im Vertragsrubrum müssen die Mitglieder der Erbengemeinschaft namentlich genannt werden.

Fachanwaltstipp Mieter: Die Rechtsprechung lässt die Schriftform ein kleinsten Details scheitern. Sollte eine Erbengemeinschaft – auf Mieter- oder Vermieterseite – Vertragspartei sein, sollten Sie nachschauen, ob die Mitglieder der Erbengemeinschaft im Vertrag aufgeführt sind. Regelmäßig lohnt es sich auch, genauer hinzuschauen, wer den Vertrag unterzeichnet hat. Bei Zweifeln, ob die Vertragsparteien korrekt bezeichnet sind und ob sich schriftformkonforme Unterschriften unter dem Vertrag befinden, empfiehlt es sich oft, einen Gewerbemietvertrag von einem Fachmann überprüfen zu lassen.

Fachanwaltstipp Vermieter: Legen Sie äußerste Sorgfalt in die Gestaltung ihrer Verträge – insbesondere wenn, wie nicht selten, eine Erbengemeinschaft Vertragspartei ist. Oft lohnt es sich, vor Vertragsabschluss einen Fachmann zu fragen. Das Geld, das Sie in die Beratung investieren, holen Sie schnell wieder herein, wenn Sie den Mietzins wie erhofft während der gesamten Mietzeit einnehmen.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin

26.10.2011

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Wir beraten Mieter und Vermieter bzw. Eigentümer zu allen Fragen des Wohnungsmietrechts, Gewerbemietrechts und Wohnungseigentumsrechts gleichermaßen umfassend.

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Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Vermieter:

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Bredereck Willkomm für Mieter und Vermieter von Gewerberäumen

Das Gewerberaummietrecht ist eine „Sondermaterie“ innerhalb des Mietrechts, die wohl nur ein ausgewiesener Spezialist überblicken kann. In kaum einem mietrechtlichen Bereich können Fehler bei Vertragsabschluss so gravierende Folgen haben, wie im Gewerbemietrecht. Eine Beratung erfordert nahezu in jedem Fall die besonderen Kenntnisse eines Fachanwalts. Wir beraten Sie hilfreich unter anderem bei

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Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Wohnungseigentümer:

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