Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Im Arbeitsrecht gelten kurze Fristen, für eine Klage gegen die Kündigung hat man nur 3 Wochen Zeit, und die meisten Arbeitsverträge oder Tarifverträge haben Ausschlussklauseln: Nach 3 oder 6 Monaten ist oft Schluss, Ansprüche verjähren danach, etwa auf Arbeitslohn, Prämien oder Sonderzahlungen. Doch gilt das auch für Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Mobbings? Wann verjährt so ein Anspruch? Worauf muss der Arbeitnehmer achten?
In Kürze vorweg: Ansprüche wegen Mobbings sind höchstrichterlich anerkannt und durchsetzbar – sofern es „echtes“ Mobbing ist! Wenn der Chef einen Mitarbeiter beispielsweise über Monate erniedrigt und einschüchtert, ihn „fertig machen“, aus der Firma drängen will. Dann handelt es sich um Mobbing. Und wenn der Mitarbeiter deshalb erkrankt, dann beispielsweise therapiert werden muss, einige Zeit nicht arbeiten kann, kaum mehr Geld verdient, psychisch leidet. Der Mitarbeiter kann diesen Schaden einklagen vor dem Arbeitsgericht.
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, etwa in einem Urteil vom 15.09.2016: Man hat 3 Jahre Zeit, um Ansprüche wegen Mobbings vor Gericht zu bringen, und zwar gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem man zuletzt noch gemobbt wurde. Mit anderen Worten: Wenn der Geschäftsführer einer Firma den Arbeitnehmer im Frühjahr 2015 rauswirft, nach monatelanger Schikane und mit den Worten: „Verzieh dich jetzt endlich, ich will deine Fresse hier nicht mehr sehen!“ – der Mitarbeiter kann klagen bis zum 31.12.2018.
Verhindern kann das eine Ausschlussfrist, oder besondere Umstände: Etwa wenn sich der Arbeitnehmer mit seinem Chef wieder verträgt, wieder für ihn tätig wird, und wenn der Chef darauf vertrauen durfte, dass er wegen Mobbings nicht mehr verklagt wird. Dann kann der Anspruch verwirkt, nicht durchsetzbar sein, obwohl noch innerhalb der Verjährungsfrist.
Bei Ausschlussfristen muss man zweimal hinschauen, manchmal gelten sie nicht für Ansprüche wegen vorsätzlicher Schädigung! Wenn beispielsweise der Geschäftsführer schikaniert, oder der Firmen-Eigentümer höchstpersönlich, dann wird sich der Arbeitgeber nicht auf die Ausschlussklausel berufen dürfen. Anders beim Teamleiter: mobbt und schikaniert er, vielleicht sogar ohne Kenntnis des Geschäftsführers, wird die Klausel wohl greifen, der Anspruch nach der Ausschlussfrist nicht durchsetzbar sein.
Auch wenn man noch 1-2 Jahre Zeit hat, wegen Mobbings zu klagen: Man sollte möglichst früh einen Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht fragen, ob der Anspruch durchsetzbar ist. Rufen Sie mich oder meine Mitarbeiter an, in einem fachanwaltlichen Beratungsgespräch gebe ich Ihnen gern Auskunft über Ihre Rechte.
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