Die Rechtsanwälte Sandmeier & Sixta aus Aichach informieren über die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten bei Darlehensverträgen. Weitere Rechtsgebiete der Anwälte aus Aichach sind: Erbrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht, Zivil- und Strafrecht.
Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten bei Darlehensverträgen
Die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten bei Darlehensverträgen, die vor dem 1. Januar 2004
abgeschlossen wurden, ist nur noch bis zum Endes des Jahres 2014 möglich. Darauf weisen die
Rechtsanwälte aus Aichach hin. Die Rechtsanwälte Sandmeier & Sixta weisen auf zwei neuerliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofes hin, die den Beginn der Verjährungsfrist für die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten bei Darlehensverträgen zum Inhalt haben. Laut Aussagen der Rechtsanwälte aus Aichach fordern die Kläger in beiden Verfahren von ihren Banken die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten bei Darlehensverträgen.
Im Verfahren XI ZR 348/13 wurden die Darlehensverträge in den Jahren 2006, 2008 und 2011 abgeschlossen. Im Verfahren XI ZR 17/14 existiert nur ein Vertrag aus dem Jahr 2008. Laut Aussagen der Rechtsanwälte aus Aichach sahen die Vertragsbedingungen in beiden Fällen ausdrücklich vor, dass Bearbeitungsentgelte zu zahlen sind. Die Beklagten haben die Verjährungseinrede erhoben, so die Rechtsanwälte aus Aichach.
Seinem eigenen Urteil zur Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten bei Darlehensverträgen vom 13. 5. 2014 folgend, geht der Bundesgerichtshof laut Aussagen der Rechtsanwälte aus Aichach davon aus, dass die Bank die streitigen Bearbeitungsentgelte ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Die Rechtsanwälte Sandmeier & Sixta betonen, dass die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen laut Bundesgerichtshof für Verbraucherkredite unwirksam ist.
Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten bei Darlehensverträgen – Verjährungsfrist
Die Ansprüche auf Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten bei Darlehensverträgen, die beide Kläger erhoben haben, waren zudem nicht verjährt. Die Rechtsanwälte aus Aichach weisen darauf hin, dass Bereicherungsansprüche grundsätzlich nach drei Jahren verjähren. Außerdem beginnt die Verjährungsfrist für die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten bei Darlehensverträgen am Ende des Jahres, in dem der Anspruch auf die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten bei Darlehensverträgen entstanden ist. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Gläubiger von den entsprechenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn er alle Fakten kennt, die auf das Fehlen eines Rechtsgrundes schließen lassen. Die Rechtsanwälte Sandmeier & Sixta betonen jedoch, dass es von dieser Regelung bestimmte Ausnahmen gibt. Dies gilt nach Ansicht des BGH insbesondere dann, wenn eine unsichere Rechtslage oder eine gegenteilige Rechtsprechung vorliegt. Nachdem bis zuletzt Bearbeitungsentgelte in „banküblicher Höhe“ gebilligt worden sind, konnten die Verbraucher erst erkennen, dass die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten bei Darlehensverträgen überhaupt möglich ist, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine neue oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte.
Was bedeutet dies für die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten bei Darlehensverträgen? Ausgehend hiervon sind derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 vor mehr als 10 Jahren entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten – kenntnisunabhängigen – 10jährigen Verjährungsfrist vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind. Aus diesen Gründen ist die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten bei Darlehensverträgen, die vor dem Jahre 2004 abgeschlossen worden sind, nur noch bis zum 31.12.2014 möglich. Darauf weisen die Rechtsanwälte aus Aichach hin.
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