Riester-Checkliste: Sicher durch den Förder-Dschungel

Riester-Checkliste: Sicher durch den Förder-Dschungel

Der Staat fordert von mehr als 1,5 Millionen Riester-Sparern zu Unrecht kassierte Zulagen in Höhe von insgesamt rund 500 Millionen Euro zurück. Damit sich rund 14 Millionen Riester-Sparer nicht im Paragrafen-Dschungel verirren, hat Schwäbisch Hall-Finanzexperte Marcus Weismantel die folgende Checkliste mit zehn typischen Förderfallen erstellt.

1. Einkommensänderungen: Um die volle Grundzulage von 154 Euro zu erhalten, müssen Arbeitnehmer vier Prozent ihres zu versteuernden Vorjahreseinkommens pro Jahr auf einen Riester-Vertrag einzahlen – maximal 2.100 Euro inklusive der Zulagen. Wer eine Gehaltserhöhung bekommt, sollte mit seinem Berater besprechen, ob möglicherweise die Eigenleistungen auf den Riester-Vertrag nach oben angepasst werden müssen.

2. Arbeitslosigkeit: Auch Arbeitslose erhalten die Riester-Förderung und müssen vier Prozent ihres Vorjahreseinkommens einzahlen, um weiterhin die vollen Zulagen zu erhalten. Allerdings gibt es Ausnahmen und Sonderregelungen – darum bei Jobverlust die neue Situation am besten mit seinem Riester-Anbieter besprechen. Positiv: Geförderte Guthaben auf Riester-Verträgen sind „Hartz IV-sicher“, müssen also nicht aufgebraucht werden, ehe Arbeitslosengeld II fließt.

3. Beamte: Zusätzlich zum Zulagenantrag müssen Beamte eine Einwilligungserklärung bei ihrer zuständigen Besoldungsstelle abgeben. Nur dann gibt“s die Riesterförderung.

4. Ersatzleistungen: Auch so genannte Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Kranken- oder Wintergeld müssen Riester-Sparer zur Berechnung ihrer Beiträge angeben.

5. Nachwuchs: Wer kein Geld verschenken will, sollte die Geburt eines Kindes dem Riester-Anbieter melden und die Kinderzulage beantragen. Für jedes Kind erhalten Riester-Sparer 300 Euro extra, für jedes vor 2008 geborene Kind 185 Euro pro Jahr.

6. Kinderzulage: Selbst wenn beide Ehepartner einen förderfähigen Riester-Vertrag besparen, wird die Kinderzulage nur jeweils auf eines der beiden Riester-Konten ausgezahlt. Standardmäßig ist das der Vertrag der Mutter. Auf Antrag kann die Zulage auch dem Vertrag des Vaters gutgeschrieben werden. Je höher die Zulagen, desto geringer der Eigenanteil – die selbst einzuzahlenden Beiträge sinken.

7. Elternzeit: Hat die junge Mutter ihren Förderanspruch bisher durch die Zulagenberechtigung ihres Ehepartners erworben, muss sie in den ersten 36 Monaten nach der Geburt des Kindes eigene Beiträge auf einen Riester-Vertrag leisten. Die Einzahlungen richten sich nach dem Vorjahreseinkommen. War kein eigenes Einkommen vorhanden, beträgt die Mindestleistung für die volle Zulagenberechtigung 60 Euro pro Jahr.

8. Kindergeldanspruch: Erlischt der Anspruch auf Kindergeld, bedeutet dies auch das Ende der Kinderzulage. Riester-Sparer sollten ihre Eigenleistung dann entsprechend erhöhen, um den Anspruch auf die maximale staatliche Förderung zu erhalten.

9. Umzug: Ein Umzug muss dem Produktanbieter mitgeteilt werden, insbesondere wenn man durch die Adressänderung in die Zuständigkeit einer anderen Pflichtversicherung fällt. Besonderheit bei Wohn-Riester: Wer berufsbedingt umzieht, hat zwei Möglichkeiten, um die Förderung nicht zurückerstatten zu müssen. Entweder er verkauft seine Immobilie und investiert das darin gebundene und geförderte Kapital innerhalb von vier Jahren in eine neue selbst genutzte Immobilie oder binnen eines Jahres einen neuen Riestervertrag. Oder er vermietet sein Eigenheim vorübergehend und zieht spätestens ab dem 67. Lebensjahr wieder selbst ein.

10. Kündigung: Wer seinen Riester-Vertrag vorzeitig auflöst und das Kapital nicht für die Altersvorsorge verwendet, erhält nur die verzinsten Sparleistungen ausbezahlt. Bereits erhaltene Zulagen und Steuervorteile müssen zurückgezahlt werden.

Extra-Tipp Weismantel: „Riester-Sparer sollten gleich bei Vertragsabschluss einen Dauerzulagenantrag stellen. Die staatliche Zulage wird dann automatisch jedes Jahr vom Produktanbieter beantragt. Zusätzlich sollte jeder Riester-Sparer sein jährlich erhaltenes Datenkontrollblatt prüfen und Änderungen gleich mit seinem Berater besprechen.“
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