Hamburg, 9. Mai 2011 – Zeitmangel oder knappe Kasse fürs eigene Pferd – eine Reitbeteiligung ist ein beliebter Weg, der allen Beteiligten Vorteile bringen kann. Wie man hier trotz eines guten Vertrauensverhältnisses auch im Schadensfall Wege für ein faires Miteinander finden kann, beschreibt Lars Jessen, seit 1994 Rechtsanwalt in Hamburg mit Tätigkeitsschwerpunkt hippologisches Recht, auf seiner Webseite www.rechtsanwalt-jessen.de.
Um sich Kosten und/oder Zeitaufwand für ein Pferd mit einem oder mehreren Personen zu teilen, sind verschiedene Formen der Partnerschaft vorstellbar. Der häufigste Fall ist die Reitbeteiligung in der Form, dass der Pferdehalter sein Pferd einem anderen gegen Bezahlung zum Reiten zur Verfügung stellt.
Worauf kommt es an?
Ähnlich wie bei der Überlassung eines Autos sollte man auch bei einer Reitbeteiligung nicht ausschließlich auf ein gutes Vertrauensverhältnis setzen, sondern die wichtigsten Punkte in einem Vertrag schriftlich regeln.
Zu allererst ist der Umfang der gemeinsamen Nutzung des Pferdes und die finanzielle Regelung zu vereinbaren. Das betrifft einerseits die Art der Nutzung und andererseits die Zeit, die das Tier den Partnern jeweils zur Verfügung stehen soll.
Wer haftet, wenn etwas passiert?
Leider verläuft nicht immer alles – im wahrsten Sinne des Wortes – klaglos. Die beiden wichtigsten Fragestellungen sind:
– Haftet der Pferdehalter, wenn der Reitbeteiligung mit seinem Pferd etwas passiert?
– Kann man die Reitbeteiligung haftbar machen, wenn das Pferd durch sie zu Schaden kommt?
Schutz für die Reitbeteiligung
Im ersten Fall haftet der Tierhalter grundsätzlich auch gegenüber seiner Reitbeteiligung. Deswegen sollte der Halter für ausreichenden Versicherungsschutz sorgen (Tierhalterhaftung) und sich außerdem einen Haftungsverzicht unterzeichnen lassen. Dieser kann jedoch nur die Gefährdungshaftung ausschließen und sollte auch nur für den Fall gelten, dass kein Versicherungsschutz besteht oder der Schaden höher als die Versicherungssumme ist.
Pferd verletzt – wer zahlt?
In einem Vertragsverhältnis haftet grundsätzlich jeder Partner für vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten. Vorsätzlich handelt jemand, wenn er z.B. vertragswidrig an einer Jagd teilnimmt und das Pferd dabei zu Schaden kommt. In diesen beiden Fällen muss der Reitpartner den entstandenen Schaden ersetzen. Zu überlegen ist, ob man nicht die Haftung für Schäden ausschließt, die auf Fahrlässigkeit beruhen und innerhalb der abgesprochenen Nutzung entstanden sind.
Der ausführliche Text, sowie viele weitere interessante Informationen zum Thema Tierarzt- und Pferderecht sowie Vertragstexte sind auf www.rechtsanwalt-jessen.de veröffentlicht.
Lars Jessen ist Partner in der Sozietät Braetsch Jessen & Partner in Hamburg und beschäftigt sich seit nahezu 20 Jahren mit dem Thema Pferderecht. Seit 1994 ist er Mitglied der Expertenrunde der anerkannten Pferdesportfachzeitschrift St. Georg.
Schwerpunkte von Rechtsanwalt Jessen sind neben dem Pferde- und Tiermedizinrecht auch Familien- und Erbrecht. Sechs weitere Anwälte der Sozietät decken die Themengebiete Arbeits- und Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie Verkehrsrecht ab.
Rechtsanwalt Lars Jessen
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