Der Tierarzt schuldet keine Heilung
Hamburg, 13. Oktober 2016 – In den meisten Fällen verläuft das Geschäftsverhältnis problemlos ab – das Tier wird gesund und die Rechnung bezahlt. Dennoch kann es passieren, dass der Patient bzw. sein Eigentümer Probleme mit der Behandlung oder nachfolgenden Rechnungsstellung hat. Rechtsanwalt Lars Jessen aus Hamburg informiert über ein manchmal schgwieriges Thema.
Bei einer Tierarztbehandlung wird ein Vertrag abgeschlossen, der den Arzt zur Behandlung des Pferdes und den Halter zur Rechnungszahlung verpflichtet. Der Vertrag bedarf keiner Schriftform.
Grundsätzlich schuldet der Tierarzt eine sorgfältige Untersuchung des Pferdes. Er muss den Halter außerdem über therapeutischen Maßnahmen sowie ihre Gefahren beraten. Nur nach dieser Beratung kann der Auftraggeber entscheiden, ob und welche Behandlung er wünscht.
Es folgt dann die Therapie. Im Rahmen der Behandlung ist der Arzt auch zur Nachsorge und Kontrolle verpflichtet. Schließlich trifft ihn auch die Dokumentations- und Schweigepflicht. Der Arzt schuldet also keinen Heilungserfolg, sondern das Bemühen um Hilfe und Heilung, wobei er die Kenntnisse und Erfahrungen anzuwenden hat, die man von einem gewissenhaften Veterinär erwarten kann.
Welche Pflichten treffen den Halter?
Aus dem Vertrag trifft den Halter die Pflicht, das Honorar zu bezahlen. Außerdem muss er die Anordnungen des Arztes befolgen, um den Behandlungserfolg nicht zu gefährden.
Die Rechnungsstellung
Der freiberufliche Tierarzt rechnet nach einer Gebührenordnung ab. Darin ist die Honorarhöhe für die Behandlung aufgeführt. Für nicht landwirtschaftlich genutzte Tiere darf der Arzt seine Gebühr bis zum dreifachen Mindestsatz erheben. Höhere Honorare bedürfen vor der Behandlung eines schriftlichen Vertrages.
Die Rechnung muss außerdem Formalien enthalten, um für den Halter nachvollziehbar zu sein. Zudem dient sie in Streitfällen als Beweisunterlage. Neben dem Namen des Auftraggebers sind dies Tierart, Diagnose, Behandlungsdaten, Leistung und Rechnungsbetrag.
Wann endet der Vertrag mit dem Tierarzt?
Grundsätzlich endet der Vertrag, wenn die Behandlung abgeschlossen ist und der Halter das Honorar bezahlt hat. Der Halter darf jederzeit den Behandlungsvertrag beenden und einen neuen Arzt beauftragen. Er muss dann allerdings dem ersten Arzt das bis dahin anfallende Honorar bezahlen.
Umgekehrt darf der Tierarzt nur kündigen, wenn der Tierhalter sich anderweitig Hilfe beschaffen kann. Verletzt der Tierarzt diese Pflicht, kann er sich schadensersatzpflichtig machen, wenn ein Schaden entsteht. Er darf den Vertrag sofort kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, z.B. Missachtung seiner Anordnungen oder Beleidigung des Arztes.
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Lars Jessen ist Partner in der Sozietät Braetsch Jessen & Partner in Hamburg und beschäftigt sich seit nahezu 20 Jahren mit dem Thema Pferderecht. Seit 1994 ist er Mitglied der Expertenrunde der anerkannten Pferdesportfachzeitschrift St. Georg.
Schwerpunkte von Rechtsanwalt Jessen sind neben dem Pferde- und Tiermedizinrecht auch Familien- und Erbrecht. Sechs weitere Anwälte der Sozietät decken die Themengebiete Arbeits- und Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie Verkehrsrecht ab.
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