Rechnung – Das muss drinstehen (Teil III)

Essen – Nachdem sich Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, in Teil I und II „Rechnungen – das muss drinstehen“ mit den Pflichtangaben und den Angaben zur Leistungserbringung beschäftigt hat, behandelt Teil III das Thema der Rechnungen von Handwerkern an Privatkunden und den Hinweis auf die Aufbewahrungspflichten.

Ausweis von Handwerkerleistungen

Begünstigte Leistungen

„Der Kunde kann eine Ermäßigung seiner Einkommensteuer beantragen, wenn der Handwerker Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in seinem Haushalt oder Garten durchführt. Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten im Bereich der Renovierung, Erhaltung und Modernisierung“, erklärt Steuerberater Roland Franz. Dabei darf auch etwas Neues im vorhandenen Haushalt geschaffen werden, zum Beispiel ein neuer Kachelofen eingebaut werden; der Neubau eines Hauses oder ein Anbau ist aber nicht begünstigt. Dagegen sind auch Arbeiten auf dem Grundstück begünstigt, zum Beispiel im Garten.

Weitere Beispiele für begünstigte Handwerkerleistungen sind:

– Arbeiten am Dach, am Fußboden, an der Fassade, in der Garage oder an den Außen- und Innenwänden,
– Austausch oder Modernisierung von Einbauküchen, von Bodenbelägen oder Fenstern,
– Sanierung von Badezimmern,
– Überdachung eines PKW-Stellplatzes auf dem Grundstück, beziehungsweise eines Carports oder einer Terrasse,
– Wartung und Reparatur von Elektroanlagen oder Fahrstühlen,
– Heizungswartung und Schornsteinfegerleistungen,
– Rohrreinigungsarbeiten auf dem Grundstück,
– Schädlingsbekämpfung,
– Gartenpflege und -neugestaltung sowie Pflasterarbeiten auf dem Grundstück,
– Reparatur elektronischer Geräte im Haushalt des Kunden, nicht im Betrieb des Handwerkers, z.B. die Reparatur von Fernsehern, Wasch- oder Geschirrspülmaschinen im Haushalt des Kunden,
– Winterdienst, und zwar auch, soweit der öffentliche Gehweg vor dem Haus des Kunden geräumt wird.

Begünstigter Anteil der Leistung

Die Ermäßigung beträgt 20 Prozent, genauer gesagt maximal 1.200 Euro, der vom Handwerker in Rechnung gestellten Arbeitskosten inklusive Fahrtkosten, Entsorgung des ersetzten Materials und Kosten für Verbrauchsmittel, wie zum Beispiel Reinigungs-, Schmier- und Spülmittel oder Streugut. Nicht begünstigt sind die Materialkosten.
Beispiel: Die Arbeitskosten für das Aufstellen eines Baugerüsts sind begünstigt, nicht aber die vom Handwerker gezahlte Miete beziehungsweise die Materialkosten für das Baugerüst.

Keine Barzahlung
Der Kunde kann die Steuerermäßigung nur in Anspruch nehmen, wenn er den Rechnungsbetrag an den Handwerker überweist. Barzahlungen sind also schädlich.

Was ist bei der Rechnungslegung zu beachten?
„Damit der Kunde die Steuerermäßigung geltend machen kann, muss der Handwerker den Anteil der begünstigten Arbeitskosten, inklusive Fahrtkosten, Entsorgung und Verbrauchsmittel, aber ohne Material, in der Rechnung gesondert ausweisen. Dies kann durch einen Zusatz am Ende der Rechnung geschehen, in dem der Handwerker dort den begünstigten Anteil als Bruttobetrag oder als Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer ausweist“, betont Steuerberater Roland Franz.

Hinweis auf Aufbewahrungspflicht
Hat ein Handwerker eine Bauleistung an einen Nicht-Unternehmer oder an einen Unternehmer für dessen Privatbereich erbracht, muss er in der Rechnung darauf hinweisen, dass der Kunde die Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren hat. Der Handwerker selbst muss aber ein Doppel der ausgestellten Rechnung in jedem Fall zehn Jahre aufbewahren.

Rechtsstand: 06.2024
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