GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf Hamburg, München www.grprainer.com führt hierzu aus: In einem Fall aus der Praxis stellte ein Arbeitgeber seinem als Bauleiter beschäftigten Arbeitnehmer arbeitsvertraglich einen Pkw „auch zur privaten Nutzung“ zur Verfügung. In der Zeit vom 3.3.2008 bis einschließlich 14.12.2008 war der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt. Sein Entgeltfortzahlungsanspruch endete zum 13.4.2008. Auf Verlangen seines Arbeitgebers gab er den Pkw am 13.11.2008 zurück. Erst nach Wiederaufnahme der Arbeit am 18.12.2008 überließ der Arbeitgeber dem Bauleiter wieder einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer in diesem Fall keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.
Die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung ist zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Damit ist sie regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet. Das ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht, nicht der Fall.
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