Bei den Finanzen auch an die Privathaftpflicht denken!
Von einem Schadenereignis kann sich in der Regel selten freisprechen. So ziemlich jeder Bundesbürger hat im Privat- oder Berufsleben oder im Straßenverkehr schon einmal einen Schaden verursacht. Schnell kam der Ruf des Geschädigten nach Wiedergutmachung. Denn unser Recht sieht vor, dass derjenige, der einen Schaden anrichtet, dafür auch haftet. Und das, wenn es hart auf hart kommt, in unbegrenzter Höhe und lebenslang. Gerade wenn es zu einem Personenschaden kommt (der Betroffene kann aufgrund einer Verletzung nicht mehr arbeiten), werden schnell Schadensersatzansprüche in sechs- bis siebenstelliger Höhe möglich. Ohne Schutz durch die Privathaftpflicht kann das ganz schnell zum existenziellen Aus führen.
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Bei der Privathaftpflicht muss immer berücksichtigt werden, dass bestimmte Schäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind wie z. B. Handlungen, die mit der Inbetriebnahme oder Führung von Kraftfahrzeugen zusammenhängen, ebenso die Haftung als Tierhalter von Pferden oder Hunden.
Der Schutz der Privathaftpflicht gilt rund um die Uhr, auch bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von einem Jahr. Die Versicherung zahlt in der Regel einen Beitrag in Höhe des nachgewiesenen Schadens, maximal jedoch bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Großer Vorteil der Privathaftpflicht: Familienangehörige können mitversichert werden, Kinder über das 18. Lebensjahr sogar hinaus, wenn sich an die Schule z. B. das Studium oder eine Ausbildung anschließt.
Ein Schadensereignis kann durchaus strittig sein, trotzdem werden Schadensersatzforderungen schnell gestellt. Die Privathaftpflicht prüft natürlich, ob die gestellten Ansprüche überhaupt Bestand haben. Somit kommt der Privathaftpflicht auch ein bisschen die Wirkung der Rechtsschutzversicherung nahe. Denn im äußersten Fall wird ein unberechtigter Schadensersatzanspruch auch vor Gericht und auf Kosten der Privathaftpflicht abgewehrt. Und so ein Urteil kann zivilrechtlich betrachtet durchaus eine entlastende Wirkung haben.
Naturgemäß gibt es bei der Privathaftpflicht auch Schäden, die vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind: Ist der Geschädigte ein Familienangehöriger, etwa weil der Schwägerin beim Besuch das Sofa mit Wein ruiniert wird, leistet die Privathaftpflicht nicht. Ebenso kommt die Privathaftpflicht nicht für Schäden an geliehenen Gegenständen auf. Wer einen Schaden mutwillig oder mit Vorsatz verursacht, geht ebenfalls leer aus.
Grundsätzlich muss man beim Abschluss einer Privathaftpflicht prüfen, welche Risiken durch die gewählte Gesellschaft abgedeckt sind. Leistungen für Schäden durch deliktunfähige Kinder sind ein wichtiges Thema, genauso wie Gefälligkeitsschäden oder Mietsachschäden. Auch der Verlust fremder Schlüssel sollte ein Bestandteil der Privathaftpflicht sein.
Bildquelle: Rainer Sturm, www.pixelio.de
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