Privatverkauf im Internet bei eBay, Kleinanzeigen und Co: Verbraucherschutz und Haftungsrisiken
Ebay gehört heute zu den bekanntesten Online-Plattformen für Kauf und Verkauf weltweit, vergleichbar mit einem riesigen digitalen Flohmarkt. Dabei begann alles bescheiden: 1995 programmierte der 28-jährige Pierre Omidyar in seiner Wohnung die Software für das Online-Auktionshaus Auctionweb, das einen Tag später online ging.
Der Reiz des Privatverkaufs: vom Wohnzimmer-Projekt zum digitalen Flohmarkt-Giganten
Ursprünglich sollte Ebay eine Plattform sein, auf der private Verbraucher gebrauchte Waren untereinander handeln konnten, ähnlich wie auf einem traditionellen Flohmarkt. Diese Consumer-to-Consumer-Idee machte Ebay schnell populär. Mit dem rasanten Wachstum öffnete sich Ebay schließlich auch für kommerzielle Anbieter und wandelte sich zu einem Marktplatz für Neuware, damit verwässert sich die Traditionsromantik des Flohmarktes und für Verbraucher lauern neue Gefahren.
Trotz eines Umsatzes von „nur“ 10,02 Milliarden Dollar im Vergleich zu Giganten wie Amazon und Google, genießt Ebay Weltruf und bleibt eine wichtige Anlaufstelle für Millionen von Nutzern, die alles Mögliche verkaufen – von gebrauchten Gegenständen bis zu skurrilen Sammlerstücken.
Der Einkauf von gebrauchten Gegenständen über Plattformen wie eBay und Kleinanzeigen ist eine bequeme Möglichkeit, geliebte Sachen für einen geringen Betrag zu erwerben und dabei nachhaltig zu handeln. Doch der Privatverkauf im Internet birgt auch rechtliche Fallstricke, insbesondere hinsichtlich der Haftung.
Zum Verständnis: Lena Müller aus Gütersloh entdeckt im Juni 2024 auf einer Verkaufsplattform im Internet einen alten Plattenspieler, den sie unbedingt haben will. Der Verkäufer erklärt, dass das Gerät funktioniert, also kauft sie es. Nach ein paar Wochen stellt Lena fest, dass der Plattenspieler Mängel hat und nicht richtig funktioniert. Der Verkäufer hat in seinem eBay-Angebot „keine Garantie, keine Rücknahme“ geschrieben, doch das reicht nicht aus, um Lena davon abzuhalten, rechtliche Schritte zu unternehmen. Da der Verkäufer eine funktionsfähige Ware zugesichert hat, haftet er trotz des vermeintlichen Haftungsausschlusses. Dr. Thomas Schulte erklärt, dass dieses Beispiel zeigt, dass Verkäufer auf Onlineplattformen wie eBay genau wissen müssen, wie sie ihre Angebote formulieren und welche rechtlichen Anforderungen sie beachten müssen, um nicht unerwartet für Mängel haften zu müssen. Die Plattformen sind weitgehend kostenlos, ziehen weltweit Interessenten an und ermöglichen es, fast alles zu verkaufen, wenn das Angebot clever formuliert und preislich attraktiv ist. Doch es gibt einen erheblichen Haken – die Sachmangelhaftung.
Rückenstärkung für Verbraucher durch die BGH-Entscheidung
Aufgeklärte und clevere Verkäufer versuchen, sich durch Haftungsausschlüsse abzusichern. Häufig genutzte Formulierungen wie „Nach aktuellem EU-Recht muss ich darauf hinweisen: Dies ist ein Privatverkauf, womit keine Rücknahme oder Umtausch gewährt werden kann“ oder „Da es sich um einen Privatverkauf handelt, entfallen Garantie und Rückgaberecht“. Diese Aussagen sind jedoch falsch und unwirksam. Sie schützen den Verkäufer nicht vor der Sachmangelhaftung.
Privatverkauf und Haftungsausschluss: Was gilt?
Viele Privatverkäufer nutzen Formulierungen wie „Keine Rücknahme oder Garantie, da Privatverkauf“, um sich vor Haftungsansprüchen zu schützen. Doch diese Klauseln sind oft unwirksam. Eine wirksame Formulierung lautet: „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung“. Dennoch kann es vorkommen, dass Sie als Verkäufer haften müssen, wenn Sie falsche Angaben machen.
Neues Urteil des Bundesgerichtshofs: Haftung trotz Ausschluss
Ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. April 2024 macht die Situation noch klarer: Selbst bei einem wirksamen Haftungsausschluss müssen Verkäufer für zugesicherte Eigenschaften ihrer Artikel haften, dass auch bei einem wirksamen Haftungsausschluss von Verkäufer, die für zugesicherte Eigenschaften haften müssen. Im Fall eines 40 Jahre alten Mercedes SL, dessen Klimaanlage im Inserat als funktionstüchtig beschrieben wurde, entschied der BGH (Az.: VIII ZR 161/23), dass die Beschaffenheitserklärung eine bindende Zusicherung darstellt. Trotz Haftungsausschluss musste der Verkäufer haften, da die Klimaanlage tatsächlich defekt war.
Expertenmeinung: Dr. Thomas Schulte zur Sachmängelhaftung
Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt in Berlin, betont: „Das Urteil verdeutlicht, dass Privatverkäufer ihre Angaben im Inserat sorgfältig prüfen müssen. Eine unwahre Beschreibung kann trotz eines Haftungsausschlusses zu einer Haftung führen.“ Das Urteil bedeutet, dass Verkäufer weiterhin für Mängel geradestehen müssen: Was versprochen wird, muss gehalten werden, ansonsten Haftung. Dr. Schulte empfiehlt daher allen Verkäufern, jede Beschreibung des Verkaufsgegenstands, vom Roller zum Auto, von Schuhen zu Kleidern, von Dekomaterialien bis zum Spielzeug, genau zu prüfen und nur zutreffende Angaben zu machen.
Praktische Tipps für den erfolgreichen und sicheren Privatverkauf und darauf sollten Käufer achten:
Detaillierte Artikelbeschreibung: Beschreibung des Verkaufsgegenstands, präzise und ehrlich. Erwähnung vorhandener Mängel und Hinzufügung aussagekräftiger Fotos.
Haftungsausschluss korrekt formulieren: Eine klare Formulierung wie „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung verkauft“ hilft, aber kann gegebenenfalls nichtig sein. Zusätzliche Hinweise wie „Privatverkauf“ sind hilfreich, aber rechtlich nicht zwingend erforderlich.
Kontakt mit Käufern: Auf Transparenz und offenen Umgang als Interessent achten. Beantworten von Fragen ehrlich unter Vermeidung von unklaren oder irreführenden Aussagen.
Grenze zum gewerblichen Verkauf: Darauf achten, dass nicht zu viele gleichartige Artikel in kurzer Zeit verkauft werden, um nicht als gewerblicher Verkäufer eingestuft zu werden. Indizien für Käufer hierfür sind eine hohe Anzahl an Verkäufen, Gewinnerzielungsabsicht und professionell wirkende Verkaufsstrategien.
Unterschied zwischen Privatverkauf und Verbrauchsgüterkauf
Beim Privatverkauf haftet der Verkäufer in der Regel nicht für Sachmängel, sofern er diese nicht arglistig verschweigt und einen Haftungsausschluss vereinbart hat. Bei einem Verbrauchsgüterkauf, bei dem ein Verbraucher von einem Unternehmer kauft, gelten hingegen umfassende Gewährleistungsrechte (§ 437 BGB), die nicht vollständig ausgeschlossen werden können.
Sicher verkaufen im Internet und Verbraucherschutz
Ein erfolgreicher Privatverkauf im Internet setzt sorgfältige Vorbereitung und genaue Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen voraus. Durch eine präzise Artikelbeschreibung und einen klar formulierten Haftungsausschluss können Risiken minimiert werden. Zusammengefasst bedeutet diese Entwicklung einen weiteren Schutzmechanismus; um das Internet als hervorragende Plattformen für den Privatverkauf zu schützen, müssen Verkäufer äußerst vorsichtig sein und ihre Angebote ehrlich und präzise formulieren. Andernfalls können Verkäufer trotz vermeintlichen Haftungsausschlusses für Mängel haftbar gemacht werden, was den vermeintlich lukrativen Verkauf schnell teuer machen kann. Ehrlichkeit und Transparenz bringen nachhaltige Freude auf beiden Seiten, beugen rechtlichen Problemen vor und ermöglichen eine Verkaufsabwicklung ohne Komplikationen und Reue.
Autor: Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt
ABOWI Law ist Ihre spezialisierte Kanzlei für Betrug beim Autokauf. Geleitet von Dr. Thomas Schulte, einem erfahrenen Rechtsanwalt, bekannter Verbraucherschutzanwalt mit über 30 Jahren Berufserfahrung im allgemeinen Zivilrecht, bietet ABOWI Law Mandanten bundesweit kompetente rechtliche Unterstützung an. Seit 1995 widmet sich Dr. Schulte mit Leidenschaft und Engagement der rechtlichen Beratung in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen und hat dabei zahlreiche Klienten erfolgreich vertreten.
Firmenkontakt
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schulte
Dr. Thomas Schulte
Malteserstraße 170
12277 Berlin
030221922020
https://meet-an-expert.com/
Pressekontakt
ABOWI UAB
Maximilian Bausch
Naugarduko g. 3-401
03231 Vilnius
+370 (5) 214 3426
https://abowi.com/
Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.