Pferderecht auf www.Rechtsanwalt-Jessen.de: Urlaub mit dem eigenen Pferd

Außer Spesen nix gewesen
Pferderecht auf www.Rechtsanwalt-Jessen.de: Urlaub mit dem eigenen Pferd

16. Mai 2011 – Heiß ersehnt und endlich in greifbarer Nähe: die Ferienzeit. Für Reiter gibt es kaum etwas Schöneres, als mit dem eigenen Pferd zu verreisen. Leider sind aber oft die Versprechungen in Prospekten groß und die Enttäuschung anschließend ebenfalls, wenn das Angebot nicht stimmt.
Was kann man tun, um solche Enttäuschungen zu vermeiden und welche rechtlichen Möglichkeiten hat man, wenn das Pferd mit einer Kolik wegen verschimmelter Silage in der Klinik steht? Lars Jessen gibt Tipps www.Rechtsanwalt-Jessen.de.

Wer eine Reise in eine Reiterpension plant, hat nicht nur an sein Wohlbefinden, sondern auch an die Gesundheit und Sicherheit des Pferdes zu denken. So kann es passieren, dass anstatt der gebuchten Außenboxen nur Innenboxen frei sind, die für Pferde mit chronischen Atemwegsproblemen Husten hervorrufen können. Auch die Fütterung muss stimmen, weil nicht jedes Pferd Hafer oder Silage verträgt.
Besonderes Augenmerk ist den Koppeln bzw. ihren Zäunen zu widmen: Stacheldraht ist nicht nur höchst gefährlich, sondern auch tierschutzwidrig.
Wer Training in einer Halle gebucht hat, kann es mit Recht auch erwarten, ebenso muss das Ausreitgelände den Werbeaussagen entsprechen.

Was tun, wenn „nichts passt“?

Durch die Buchungsbestätigung des Stallinhabers ist ein Vertrag geschlossen worden, dessen Inhalt bzw. die einzelnen Leistungsinhalte sich nach dem Prospekt richten. Entspricht wirklich gar nichts den Versprechungen, kann man den Vertrag kündigen und abreisen. Für spätere Beweiszwecke ist es sicherlich anzuraten, sich die Mängel vom Stallinhaber bestätigen zu lassen, Fotos anzufertigen. Die erste Konsequenz ist für den Urlauber, dass er natürlich seinen Reisepreis nicht bezahlen muss.

Wer ersetzt den Schaden?

Was aber ist mit den Kosten, die durch die Anfahrt entstanden sind (Anhängermietpreis, Treibstoff, Transportversicherung etc.), und mit den sog. „entgangenen Urlaubsfreuden“, also dem finanziellen und immateriellen Schaden, der entstanden ist?

Die Pflichten des Stallinhabers

Der Stallinhaber wusste, dass die Angaben in seinem Prospekt nicht zu erfüllen waren, und trotzdem hat er den Aufenthalt nach Zusendung des Prospektes so bestätigt. Deswegen haftet er auf Schadensersatz. Die Berechnung der finanziellen Höhe ist bei den Reisekosten relativ einfach. Die tatsächlich entstandenen Kosten müssen erstattet werden. Schwieriger wird es bei den „entgangenen Urlaubsfreuden“. Hier schuldet der Stallinhaber für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld.

Der ausführliche Beitrag und viele weitere Themen rund ums Pferderecht sind auf www.Rechtsanwalt-Jessen.de veröffentlicht.

Lars Jessen ist Partner in der Sozietät Braetsch Jessen & Partner in Hamburg und beschäftigt sich seit nahezu 20 Jahren mit dem Thema Pferderecht. Seit 1994 ist er Mitglied der Expertenrunde der anerkannten Pferdesportfachzeitschrift St. Georg.
Schwerpunkte von Rechtsanwalt Jessen sind neben dem Pferde- und Tiermedizinrecht auch Familien- und Erbrecht. Sechs weitere Anwälte der Sozietät decken die Themengebiete Arbeits- und Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie Verkehrsrecht ab.

Rechtsanwalt Lars Jessen
Lars Jessen
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