So hat sich Karin Holzauer den Tag nicht vorgestellt. Ein Anruf von ihrer Reiterfreundin Nicole Schreiner hat ihr so gründlich die Stimmung vergällt. Im Stall hat nämlich ihr Pferd den Hund von Frau Schreiner ohne ersichtlichen Grund getreten, sodass dieser beim Tierarzt behandelt werden musste. Die Rechnung für die Behandlung bekam Frau Holzauer kurz danach präsentiert. Da sie noch nicht über eine Pferdehaftpflicht verfügt, ist der Ärger groß.
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Auch wenn Frau Holzauer bei dem Zwischenfall nicht im Stall dabei war, steht sie dennoch in der Haftung. Als Pferdehalterin ist sie verantwortlich für alle Schäden, die von ihrem Pferd verursacht werden. Und dazu gehört auch der Tritt zum Schaden des Hundes. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht hier die Haftung des Pferdehalters eindeutig vor. Letztendlich bietet nur die Pferdehaftpflicht einen Schutz gegen Schadensersatzforderungen, die normale Privathaftpflicht kommt hierfür nicht auf.
Auch Silke Grunert musste die Erfahrung machen, dass das Glück der Erde eben nicht immer auf dem Rücken der Pferde liegt. Wie soll man sonst den Schaden von rund 1.000 Euro erklären, den ihre Stute verursacht hat. Eigentlich sollten die Pferde nur für die Stallreinigung nach draußen gebracht werden. Dabei bekam die Stute einen Schrecken, bäumte auf und rannte auf dem Vorplatz umher. Beim Versuch die Stute einzufangen, wurde durch Huftritte der Kotflügel eines Pkw beschädigt. Ines Grunert ärgert sich doppelt: Einerseits reagiert der Pkw-Halter sehr unwirsch über den angerichteten Schaden, andererseits verfügt dich nicht über eine Pferdehaftpflicht, da sie die Kosten sparen wollte. Nun wird es für den Geldbeutel sehr eng, denn der rechtlichen Verpflichtung zur Schadenswiedergutmachung kann sich Ines Grunert nicht entziehen.
In beiden Fällen zeigt sich deutlich, wie unverzichtbar die Pferdehaftpflicht in der täglichen Praxis ist. Egal ob bei einem Ausritt, dem Auslauf auf der Koppel oder bei der Pflege im Stall: Pferde sind vom Wesen her Fluchttiere und reagieren in vielen Situationen sehr schreckhaft. Da dieses Schreckmoment oftmals mit Tritten einhergeht, ist ein Schaden vielfach vorprogrammiert. Man kann sich als Pferdehalter allein mit der Pferdehaftpflicht vor den Schadensersatzansprüchen schützen. Aus eigener Tasche kann man vielleicht noch eine zerbissene Satteldecke oder eine eingetretene Stalltür bezahlen, doch bei Personenschäden oder größeren Sachschäden ist die finanzielle Existenz bedroht.
Der Pferdehaftpflicht hat aber noch eine weitere wichtige Funktion, die dem Schutz des Pferdehalters dient: Sollte sich eine Schadensersatzforderung als unberechtigt herausstellen, so wehrt die Pferdehaftpflicht diese Forderung auf eigene Kosten und notfalls auch vor Gericht ab. Damit wird nicht nur die Zahlungsverpflichtung der Pferdehaftpflicht widerlegt, sondern auch der Schadensersatzanspruch hierdurch zivilrechtlich bewertet und für nicht berechtigt erklärt. Somit ist der Pferdehalter dann auch entlastet.
Bildquelle: Tobias Kunze,
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