OLG Frankfurt: Testament nur bei ernsthaftem Testierwillen

OLG Frankfurt: Testament nur bei ernsthaftem Testierwillen

OLG Frankfurt: Testament nur bei ernsthaftem Testierwillen

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Schriftstücke können nur dann als Testament angesehen werden, wenn der ernsthafte Testierwille erkennbar ist. Das geht aus einem Beschluss des OLG Frankfurt hervor (Az.: 20 W 155/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wenn kein Testierwille erkennbar ist, können Schriftstücke nicht als Testament gelten. Selbst dann nicht, wenn sie den Formerfordernissen eines eigenhändigen ordentlichen Testaments genügen. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt hervor (Az.: 20 W 155/15).

In dem konkreten Fall war die Erblasserin verwitwet. Als gesetzliche Erben in Betracht kommende Verwandte der Frau waren nicht bekannt. Ein Testament hatte sie nicht errichtet. Allerdings hatte sie eine mit „Generalvollmacht“ überschriebene Erklärung verfasst, in der sie einer Freundin die Vollmacht erteilte, sie in allen Angelegenheiten zu vertreten. Diese Vollmacht sollte auch über den Tod hinaus gelten.

Nachdem die Frau verstorben war, setzte das Gericht einen Nachlasspfleger ein. Dagegen wandte sich die Beschwerde der Freundin der Verstorbenen. Unter Berufung auf die Generalvollmacht wolle sie alle Rechte und Pflichten aus dem Nachlass übernehmen. So wollte sie sich auch um die Einsetzung des Erben kümmern. Ihrer Auffassung nach sei die Vollmacht eine Verfügung von Todes wegen zu ihren Gunsten gewesen.

Das OLG wies ihre Beschwerde jedoch als unzulässig ab. Bei den handschriftlich verfassten Schriftstücken der Erblasserin handele es sich nicht um ein Testament. Zwar erfüllten die Schriftstücke die Formerfordernisse eines Testaments, dennoch sei es keins. Dazu hätte die Vollmacht mit einem erkennbaren Testierwillen verfasst werden müssen, also mit dem ernsthaften Willen des Erblassers, ein Testament zu errichten und rechtsverbindliche Anordnungen über den Nachlass zu treffen. Der Testierwille müsse im Wege der Auslegung zu ermitteln sein. Da in der Vollmacht keine begrifflichen Hinweise wie „letzter Wille“ oder „erben“ bzw. der Wille zu einer Erbeinsetzung erkennbar sei, könne das Schriftstück nicht als Testament gewertet werden, so das OLG.

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