Mit seiner Entscheidung vom 24. Februar 2011 (VI R 12/20) hat der Bundesfinanzhof (BFH) wesentliche Erleichterungen für die steuerliche Absetzbarkeit von Sprachreisen erlassen. Zukünftig muss das Finanzamt den beruflichen Vorteil der Reise anerkennen, sofern dieser nachweislich vorhanden ist. Dies bedeutet die Abkehr vom bislang geltenden „Alles-oder-nichts-Prinzip“, welches beim geringsten Anschein eines privaten Vorteils die steuerliche Absetzbarkeit ausschloss.
Somit werden nun zumindest die Kursgebühren in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt – wenn der Spracherwerb für die konkrete berufliche Tätigkeit des Kursteilnehmers relevant ist.
Ein wenig anders verhält es sich bei den Kosten für Flug und Unterbringung. Bei der Wahl eines attraktiven Kursortes muss sich der Sprachreisende ein maßgebliches privates Interesse anrechnen lassen. Somit sind diese Kosten auch nur zum Teil beruflich begründet und deshalb nur teilweise steuerlich absetzbar. Dennoch hat das BFH-Urteil auch hier weitere Möglichkeiten geschaffen. Wurden bisher die Kosten strikt nach dem Verhältnis der beruflichen und privaten Anteile an der Reise aufgeteilt, lässt der BFH nun auch andere Aufteilungsverhältnisse zu.
Für die Kunden von arenalingua bringt diese Entscheidung gleich zwei Vorteile. Neben der Möglichkeit, die Kosten für eine bereits absolvierte Sprachreise steuerlich geltend zu machen, darf die Wahl der Reisedestination für zukünftige Sprachreisen mit beruflichem Hintergrund in Zukunft auch attraktiver und exotischer ausfallen – ohne vor dem Finanzbeamten in Erklärungsnöte zu gelangen.
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