GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München erklärt: Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt, wenn er dem leistenden Unternehmer einen entsprechenden im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültigen Nachweis des zuständigen Finanzamts vorlegt. Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wurde das Vordruckmuster „USt 1 TG“ eingeführt.
Verwendet der Leistungsempfänger einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG, ist er als Leistungsempfänger Steuerschuldner, auch wenn er tatsächlich kein Unternehmer ist, der selbst Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Dies gilt nicht, wenn der Leistungsempfänger ein gefälschtes Vordruckmuster verwendet und der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis hatte.
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