Im vorliegenden Fall ging es um einen Mieter, der in einer alten Ried-Siedlung lebte. Dieser war in einer sehr einfachen Bauweise errichtet worden, die nicht mehr heutigen Wohnbedürfnissen gerecht wird. Die Siedlung wurde im Jahre 1996 verkauft. Der neue Eigentümer wollte die Häuser abreißen und in zeitgemäßer Bauweise neu errichten. Als er einem Mieter unter Berufung auf städtebauliche und gebäudetechnische Mängel seine Wohnung kündigte, war dieser damit nicht einverstanden. Er war der Ansicht, dass ihm ein Auszug nicht zugemutet werden könne. Der Vermieter könne die Wohnungsblocks ja sanieren.
Hierzu entschied wie JuraForum.de mitteilt schließlich der Bundesgerichtshof am 09.02.2011 (Az. III ZR 155/10) dass der Mieter die Wohnung räumen muss. Die ausgesprochene Verwertungskündigung ist nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB zulässig. Dies ergibt sich daraus, dass der Verbleib des Mieters für den Vermieter mit unzumutbaren erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden wäre. Dieser muss die dargelegten schweren baulichen Mängel beseitigen können. Dies ist für ihn nur durch einen Abriss des Häuserblocks möglich. Demgegenüber muss das Bestandsinteresse des Mieters zurücktreten.
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