Rund 1,1 Millionen Menschen erhalten zusätzlich zu ihrer Rente die Grundrente. Dabei handelt es sich um eine Aufstockung, wenn die Rente unterdurchschnittlich ausfällt. Betroffen sind davon in überwiegender Zahl Frauen. Im Durchschnitt sind es 86 Euro monatlich mehr. Wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch erfüllt sind, berechnet sich die Höhe der Grundrente nach dem zu versteuernden Einkommen. Daher kann eine freiwillige Steuererklärung vorteilhaft sein. Die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) berichtet, wie ein Grundrentenanspruch ausgelöst oder die vorhandene Grundrente erhöht werden kann.
Die Höhe der Grundrente wird von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) jedes Jahr automatisch neu berechnet. Dafür wird das zu versteuernde Einkommen des vorletzten oder vorvorletzten Jahres vom Finanzamt herangezogen. Für die Grundrente ab 01.01.2024 wurden also die Steuerklärungen der Jahre 2021 oder 2020 verwendet. Viele Bezieher einer Grundrente zahlen im Alter jedoch keine Steuern mehr und sind von einer Steuererklärung befreit.
Eine Steuererklärung ist nur verpflichtend, wenn die Einkünfte über dem jährlichen Grundfreibetrag liegen. Dieser wird jährlich leicht erhöht und beträgt für dieses Jahr 11.604 Euro, was monatlichen Einkünften von 967 Euro entspricht. Rückwirkend ist noch eine geringfügige Erhöhung auf 11.784 Euro geplant. Wer aber steuerlich absetzbare Ausgaben hatte, kann durch die Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung das zugrundeliegende Einkommen bei der Rentenversicherung reduzieren und dadurch unter die Grenzwerte für die Grundrente fallen.
Staffelung und Grenzwerte der Grundrente
Alleinstehende Rentner erhalten im Jahr 2024 die volle Grundrente, wenn das zu versteuernde Einkommen maximal 1.375 Euro monatlich beträgt. Bei Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften werden die Einkünfte des Partners mit herangezogen. Bei Ehepaaren dürfen 2.145 Euro nicht überschritten werden. Einkünfte darüber werden zu 60 Prozent angerechnet. Liegen die Einkünfte von Alleinstehenden über den Grenzwerten von 1.759 Euro bzw. bei Ehepaaren über 2.530 Euro, wird dieser Teil voll auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Dadurch reduziert sich der Rentenzuschlag oder er entfällt sogar ganz. Diese Freibeträge ändern sich jährlich mit dem Rentenwert.
Wenn keine Steuererklärung vorliegt
Wurden für diese Jahre allerdings keine Steuererklärungen gemacht, werden von der DRV stattdessen solche Daten verwendet, die ihr vorliegen. Dies sind die Renten- und Versorgungsbezüge, die sie selbst ausbezahlt. Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen werden dem Einkommen angerechnet. Davon abgezogen werden der steuerfrei gestellte Rententeil, Freibeträge für betriebliche und Riesterrenten sowie Steuerpauschalen. Diese umfassen die Werbungskostenpauschale von 102 Euro und den Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro. Mehr wird steuerlich nicht berücksichtigt, wenn keine Steuererklärung vorliegt.
Potenzial mit einer freiwilligen Steuererklärung
Im Rahmen einer Einkommensteuererklärung können zusätzlich die Versicherungsbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung als auch andere private Versicherungen, wie eine Haftpflicht-, KFZ-Haftpflicht-, Tierhalterhaftpflicht-, Unfall-, Zusatzkranken-, Auslandskranken-, Zahnzusatz-, Pflegezusatz- und Risikolebensversicherung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Auch Krankheitskosten, beispielsweise Zahnersatz, Brille, Medikamente, Rollator oder die Kosten eines Pflegeheims abzüglich der zumutbaren Eigenbelastung senken das zu versteuernde Einkommen. Nicht zu vergessen sind Werbungskosten, wie eine Renten- oder Steuerberatung, gegebenenfalls Freibeträge für Kinder, Handwerkerkosten, Spenden oder die gezahlte Kirchensteuer. Eine Steuererklärung bietet zahlreiche Möglichkeiten.
Erstmalige oder mehr Grundrente ist möglich
Rentner müssen sich im Hinblick auf die Grundrente zwar um nichts kümmern, jedoch lohnt es sich, selbst aktiv zu werden. Wer seine Steuererklärung freiwillig einreicht, hat dafür vier Jahre rückwirkend Zeit. Am 31.12.2024 läuft somit die Frist für die Steuererklärung für das Jahr 2020 ab. Steuererklärungen für die Jahre 2020, 2021, 2022 sind also noch möglich. Daraus kann ein erstmaliger Grundrentenanspruch entstehen oder eine bestehende Grundrente erhöht werden. Wer seinen Grundrentenbescheid bereits erhalten hat, kann jedoch nur innerhalb der Frist von einem Monat einen Widerspruch einlegen. Danach ist eine Änderung für selbiges Jahr nicht mehr möglich. Aber die Folgejahre können weiterhin beeinflusst werden.
Rentner sollten sich beeilen, aktiv zu werden
Da die Daten vom Finanzamt jeweils am 31. Oktober elektronisch abgerufen werden, muss zu diesem Zeitpunkt der Steuerbescheid schon vorliegen, damit er in die Datenlage einfließt. Die Lohi empfiehlt Rentnern daher, sich mit der Steuererklärung zu beeilen. Fest steht, dass der Grundrentenzuschlag in seiner Höhe nicht fix ist und mit den Jahren schwanken kann. Eine Neuberechnung erfolgt von der DRV immer zum Jahresbeginn. Wenn bisher keine Grundrente zum Tragen kam, liegt in der Regel kein Grundrentenbescheid vor. In diesem Fall kann ein Antrag auf Überprüfung beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden.
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in rund 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
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