Bundesgerichtshof klärt die Begriffe
sup.- Marken bieten Orientierung in der Warenwelt. Sie werden von vielen Verbrauchern geschätzt, weil Markenprodukte für hochwertige Qualität, Langlebigkeit und verlässlichen Kundenservice stehen. Deshalb wird in der Werbung für die unterschiedlichsten Artikel gerne der Hinweis auf die „Marke“ genutzt. Das führt allerdings nicht selten zu Irreführungen, denen der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in einem aktuellen Urteil einige Begriffsklärungen entgegensetzt (I ZR 89/12). Demnach weist der Begriff „Markenqualität“ lediglich darauf hin, dass die Ware in qualitativer Hinsicht den Produkten anderer Markenhersteller entspricht. Und sofern es keine offensichtlichen Anhaltspunkte gegen diese Aussage gibt, ist sie zulässig. Anders ist es bei Produkten, die mit dem Begriff „Markenware“ beworben werden. So dürfen laut BGH tatsächlich nur Waren bezeichnet werden, die sich bereits „einen Namen gemacht“ haben bzw. „bekannt und wegen ihrer gleichbleibenden oder verbesserten Qualität anerkannt“ sind. Mit anderen Worten: Da weiß der Kunde, was er bekommt und woher es stammt. Für so genannte anonyme Produkte, die diese Kriterien nicht erfüllen, untersagte das Gericht im vorliegenden Fall entsprechend die Aussage „Starke Marken günstig“.
Es bleibt zu wünschen, dass auch das Bundeskartellamt diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Kenntnis nimmt. Denn der Unterschied zwischen Markenware und anonymen Produkten wird dort derzeit konsequent ignoriert. Mit zum Teil drastischen Bußgeldern belegt die Behörde Hersteller, die über viele Jahre Markenware im wahrsten Sinne des Wortes etabliert haben und bei Produktgüte, Materialien oder Zutaten keine Kompromisse eingehen. Dass die unterschiedlichen Produktions- bzw. Qualitätssicherungsverfahren und Vertriebswege natürlich auch zu unterschiedlichen Preisspannen im Handel führen, ist für die Wettbewerbshüter offensichtlich allein schon Anlass für kartellrechtliche Ermittlungen. Das European Trust Institute weist darauf hin, dass sich dabei die aus Kartellamts-Perspektive zulässigen Preisgrenzen meistens im Discountbereich bewegen. Also dort, wo eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Kalkulation für Markenware nach BGH-Maßstäben gar nicht zu realisieren ist. In einem „Discountry“ voller Billigware, das letztlich eine Folge der Kartellamts-Strategie wäre, müssten die Verbraucher auf starke Marken als Orientierungshilfe wohl verzichten.
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