Landgericht Hamburg untersagt irreführende Praktiken von Fanblast – Erfolg für BestFans GmbH

Die BestFans GmbH hat vor dem Landgericht Hamburg (Az. 416 HKO 62/25) einen bedeutenden rechtlichen Erfolg gegen die Betreiberin der Plattform „Fanblast“, die Digital Blast GmbH, erzielt. Im Rahmen eines Eilverfahrens untersagte das Gericht eine Reihe geschäftlicher Handlungen, die Verbraucher in die Irre führen und gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs verstoßen.
Es entschied zudem, dass bei einem Verstoß gegen das gerichtliche Verbot ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR oder ersatzweise Ordnungshaft verhängt werden können.
Sowohl BestFans als auch Fanblast betreiben Plattformen, au Zum Urteilf denen Content Creator kostenpflichtige Leistungen anbieten und mit ihren Fans in den Austausch treten können. Die Profile werden in der Regel über Social-Media-Kanäle wie Instagram oder TikTok beworben.
Während BestFans ausdrücklich darauf achtet, dass Nachrichten ausschließlich durch die Creator selbst verfasst werden – unter anderem durch entsprechende Klauseln in den Creator-AGBs und technische Maßnahmen -, bot Fanblast den Content Creator an, mit Partner-Agenturen zusammenzuarbeiten. Diese Agenturen übernahmen dann die Kommunikation im Namen der Creator und versuchten, deren Schreibstil und Ausdrucksweise möglichst realistisch zu imitieren, um gegenüber dem Fan den Eindruck zu erwecken, er kommunizierte direkt mit dem Creator. Während dieser Chats können den Fans dann kostenpflichtige, vermeintlich personalisierte Inhalte angeboten werden.
Besonders irreführend ist nach Ansicht der BestFans GmbH, dass Fanblast gegen Entgelt die angeblich eigene WhatsApp-Nummer der Creator anbot und als solche bewarb. Tatsächlich erhielten Kunden jedoch eine von Fanblast generierte Nummer, die technisch an die Fanblast-Software angebunden war. Die empfangenen Nachrichten können dann durch Agenturmitarbeiter beantwortet werden – ohne Wissen des Verbrauchers, dass er nicht mit dem Creator selbst kommunizierte.
Die Bestfans GmbH konnte diese Vorgehensweise von Fanblast vor Gericht glaubhaft darlegen, sodass das Landgericht Hamburg die Praktiken nun untersagt hat. BestFans lässt zudem weitere rechtliche Schritte, darunter eine Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden prüfen.

„Dieser Beschluss ist ein bedeutender Schritt für fairen Wettbewerb und den Schutz der Verbraucher im digitalen Raum“, erklärt Dennis Dahlmann, Geschäftsführer der BestFans GmbH. „Wir begrüßen die klare Haltung des Gerichts gegenüber intransparenten und potenziell täuschenden Praktiken in der Creator Economy.“
Das Landgericht Hamburg erließ die beantragte Verfügung innerhalb von zwei Tagen, ohne auch nur eine mündliche Verhandlung anzusetzen. Fanblast hatte zuvor die Möglichkeit, auf die Abmahnung der BestFans GmbH zu antworten, ungenutzt verstreichen lassen.

Zum Urteil: https://www.bestfans.com/20250528.pdf

BestFans ist ein innovativer Webdienst und international ausgerichtetes Social-Media-Netzwerk, das 2019 in Hamburg gegründet wurde und zur kostenpflichtigen Bereitstellung von Webinhalten wie Fotos und Videos dient. Nutzer können über eine monatliche Mitgliedschaft oder Einzelkäufe Content exklusiv betrachten. Inhalte werden von Content Creators aus den verschiedensten Bereichen wie Lifestyle, Fashion, Erwachsenenunterhaltung und Sport sowie Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens erstellt und monetarisiert.

Firmenkontakt
BestFans GmbH
Dennis Dahlmann
Stadthausbrücke 5
20355 Hamburg
040-80813088
9cfaaed7d1e2a41e2ab11b6b84543eba6f0638fb
http://www.bestfans.com

Pressekontakt
Borgmeier Media Gruppe GmbH
Anne Lüder
Lange Straße 112
27749 Delmenhorst
04221-9345331
9cfaaed7d1e2a41e2ab11b6b84543eba6f0638fb
https://www.borgmeier.de/