Die erfolgreiche Aufnahme in die Künstlersozialkasse (KSK) bedeutet für die meisten Künstler eine existentielle Grundlage ihrer Tätigkeit. Denn die finanziellen Vorteile durch die Versicherung in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung liegen bar auf der Hand.
Dennoch sind die Vorgaben für die Mitgliedschaft in der Künstlersozialversicherung streng geregelt, was die Sozialgerichte von Bund und Ländern immer häufiger in Verfahren zu prüfen haben. Die KSK Experten des Vereins Freie Wildbahn e.V. (http://www.freie-wildbahn-ev.de) informieren hierzu über aktuelle Urteile. Am Beispiel von Musiklehrenden und Modedesignern zeigen sie auf, dass der Weg in die KSK für den einen Antragsteller frei ist, für andere aber wiederum versperrt bleiben kann, wenn der Antrag nicht alle Kriterien für die Aufnahme erfüllt.
So urteilte das Bundessozialgericht über den Antrag einer Musiklehrenden auf Mitgliedschaft in die Künstlersozialkasse (BSG: B3 KS 2/08 R). Diese vermittelte Kindern unter sechs Jahren in der musikalischen Früherziehung den ersten Zugang in die Welt der Musik. Das Gericht sah diese Tätigkeit allerdings nicht als musikalischen Fachunterricht an, der mit dem Erlernen eines Instrumentes einhergeht und lehnte die Klage auf Eintritt in die KSK damit ab.
Anders urteilte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (L 1 R 226/07) im Fall einer Modedesignerin von Braut- und Festkleidern. Dieser wurde eine künstlerische Tätigkeit bestätigt, die im eigentlichen kreativen Prozess nicht von handwerklichen Arbeiten dominiert würde. Die Klägerin erhielt somit ein positives Urteil (aktuell noch nicht rechtskräftig) und kann bald von den Vorteilen der Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse profitieren.
Detlef Husemann, Vorsitzender des Vereins Freie Wildbahn e.V. und erfahren in der Beratung von KSK-willigen Künstlern und Publizisten, kennt viele ähnliche Fälle und rät Künstlern, die einen KSK-Antrag durchführen wollen: „Wer oder wer nicht in die KSK aufgenommen wird, hängt oftmals von einer umfassenden Information im Vorfeld des KSK-Antrages ab. Als langjährige Profis auf dem Gebiet der Künstlersozialkasse gehen wir mit unseren Klienten die Anmeldung Schritt für Schritt durch und prüfen, welche Voraussetzungen die Antragsteller schon erfüllen und welche eventuell noch verfeinert werden sollten, um einen positiven KSK-Bescheid zu erhalten. Viele Künstler und Publizisten wissen oft gar nicht, dass sie KSK-fähig sind und verschenken so bares Geld und eine grundlegende persönliche Absicherung in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Wir empfehlen Interessierten daher, die individuellen Voraussetzungen vorab von uns prüfen zu lassen und die Chancen auf Aufnahme in die KSK damit deutlich zu erhöhen.“
Das Team von Freie Wildbahn e.V. steht interessierten Künstlerinnen und Künstlern vom 23. bis 26. Juni 2011 auf der Kunstmesse art“pu:l (http://www.artpul.de) in Pulheim bei Köln mit allen Informationen und Antworten rund um das Thema Künstlersozialkasse zur Verfügung.
Informationen zur Aufnahme in die Künstlersozialkasse sind auf der Website von Freie Wildbahn e. V. erhältlich.
http://www.freie-wildbahn-ev.de
Der Verein Freie Wildbahn e.V. entwickelte sich in ersten Gesprächen im Jahr 2005 mit dem Ziel, das soziale Netz für Existenzgründer und Freiberufler aus Kunst-, Medien- und Kulturberufen stetig auszubauen. Die Künstlersozialkasse und die damit verbundenen Aufnahmekriterien sind bis heute das am meisten angefragte Thema der Beratungsarbeit des Vereins. Hinzu kommt die umfassende Beratung in allen steuer- und rechtsrelevanten Bereichen. Um ein möglichst breites Spektrum abzudecken, sind bei Freie Wildbahn Experten aus den Aufgabenkreisen Medien, Kunst und Kultur, sowie Recht, Steuern und Versicherung tätig. Die Leistungen des Vereins sowie die Anmeldemöglichkeiten zur Mitgliedschaft sind auf der Website ersichtlich.
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Die Künstlersozialkasse ist keine Versicherung für Künstler, wie oft geglaubt wird. Es handelt sich um eine Behörde, die auf Antrag eines Medienberuflers, Künstlers, Publizisten oder Journalisten prüft, ob hier das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) greift. In diesem Fall unterliegt der selbständige Antragsteller in aller Regel dem gesetzlichen Sozialversicherungssystem und wird pflichtversichert in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die KSK übernimmt die Aufgabe eines Arbeitgebers und steuert dann die „Arbeitgeberanteile“ wie bei einem Arbeitnehmer bei. Diese Pflichtversicherung kann erhebliche Vorteile haben, sollte aber bereits vor der ersten Kontaktaufnahme abgewogen werden, da bereits die Kontaktaufnahme, per Telefon, Fax oder Mail als Meldung gewertet werden kann und sich somit als der Stichtag für die rückwirkende Fälligkeit von Beitragszahlungen entpuppen kann.
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