Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Enttäuschung überwinden: Gut verständlich, dass Arbeitnehmer bei Erhalt einer Kündigung enttäuscht und auch wütend sind. Das gilt besonders dann, wenn sie über längere Zeit für den Arbeitgeber tätig waren und sich dabei nach ihrem Dafürhalten immer ins Zeug gelegt haben. Trotzdem ist Emotionalität in dieser Situation hinderlich.
Arbeitgeber sehen Kündigung allein wirtschaftlich: Man muss sich klarmachen, dass Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in aller Regel rein wirtschaftlich betrachten. Deshalb sind sie auch darauf aus, dabei so günstig wie möglich wegzukommen. Als Arbeitnehmer sollte man sich deshalb nicht davor scheuen, aus dieser Situation das bestmögliche Kapital zu schlagen. Dazu zählen neben einer Abfindung auch weitere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis wie etwa Überstundenabgeltung oder ein Arbeitszeugnis, das einem auch tatsächlich beim weiteren beruflichen Fortkommen hilft.
Kündigungsschutzklage als Weg zur Abfindung: Damit man an eine Abfindung kommen und auch die weiteren möglicherweise offenen Ansprüche sichern kann, ist es entscheidend, innerhalb der vorgesehenen Frist von drei Wochen mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vorzugehen. Damit soll in aller Regel nicht der Arbeitsplatz erhalten werden. Zumeist enden die entsprechenden Verfahren dann aber mit einem Vergleich zwischen den Parteien, in dessen Rahmen der Arbeitgeber sich zur Zahlung einer Abfindung bereit erklärt.
Höhe der Abfindung: Die Höhe der Abfindung ist dabei grundsätzlich frei verhandelbar. Entscheidend ist dabei in der Regel eine Abwägung des Risikos des Arbeitnehmers, die Kündigungsschutzklage zu verlieren, gegen das Risiko des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zurücknehmen zu müssen. Dieses Risiko ist nicht unerheblich, können ihm doch bei einer Kündigung eine ganze Reihe von Fehlern unterlaufen. Dazu kommt noch der Grad der Abneigung, dieses notfalls doch in Kauf zu nehmen. Sprich der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer auf gar keinen Fall und unter keinen denkbaren Umständen wieder im Betrieb sehen will, wird eine weitaus höhere Abfindung zahlen, als der Arbeitgeber der zu Not mit den Folgen einer unwirksamen Kündigung, also der Rückkehr des Arbeitnehmers leben kann.
Weitere Ansprüche nicht vergessen: Neben der Abfindung sollten Arbeitnehmer auch an die Sicherung ihrer anderen Ansprüche denken. Dazu können Überstundenvergütung, Resturlaub, Prämien, Weihnachtsgeld und vor allem ein sehr gutes Zeugnis zählen. Schließlich muss dafür gesorgt werden, dass die Vorteile, die der Arbeitnehmer aus einem Vergleich mit dem Arbeitgeber hat, nicht durch die Nachteile zum Beispiel beim Bezug von Arbeitslosengeld bei der Bundesagentur für Arbeit (Sperrzeit, Anrechnung) zunichte gemacht werden.
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Wer wir sind. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im Bereich Kündigungsschutz tätig. Gemeinsam haben sie das Handbuchs Arbeitsrecht der Stiftung Warentest verfasst. Auf dem YouTube-Kanal Fernsehanwalt werden ständig aktuelle Rechtsprobleme aus dem Alltag vorgestellt und dazu praxisnahe Lösungen präsentiert.
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4.5.2017
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