Krankgeschrieben? Bescheinigung sofort bei der Krankenkasse einreichen

R+V-Infocenter: Verlust des Krankengeldes möglich

Krankgeschrieben? Bescheinigung sofort bei der Krankenkasse einreichen

Wiesbaden, 25. Januar 2018. Ob grippaler Infekt oder Skiunfall: Wer gesetzlich versichert ist, sollte seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung immer sofort auch an die Krankenkasse schicken. Im schlimmsten Fall bekommt er sonst später kein Krankengeld, warnt das Infocenter der R+V Versicherung.

Fristen einhalten
Jeder weiß, dass dem Arbeitgeber die Krankmeldung vom Arzt so schnell wie möglich vorliegen muss. Doch dasselbe gilt für die Krankenkasse – und das ist vielen nicht bewusst. Grund hierfür: Der Arbeitgeber zahlt bei Krankheit das Gehalt nur sechs Wochen lang ganz normal weiter. Danach springt die Krankenkasse mit dem Krankengeld ein. Damit das reibungslos klappt, gibt es Fristen. „Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss bereits innerhalb einer Woche nach Ausstellung an die Krankenkasse geschickt werden“, sagt Svenja Bartmann, Abteilungsleiterin Versorgungsmanagement bei der R+V BKK. „Der Anspruch auf Krankengeld kann ruhen, wenn sie zu spät eingeht.“

Anspruch auf Krankengeld sichern
Dieser Anspruch beginnt mit dem Tag, an dem der Arzt die Krankheit festgestellt hat. Um ihn zu erhalten, muss der Arzt den Patienten ohne Unterbrechung erneut krankschreiben, also spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. „Gesetzliche Krankenkassen können das Krankengeld nur dann gewähren, wenn die AU-Bescheinigungen rechtzeitig vorliegen und die Arbeitsunfähigkeit lückenlos festgestellt wird“, so Bartmann. „Insbesondere nach den ersten sechs Wochen oder einer Wiedereingliederung ist es wichtig, dass die Bescheinigung pünktlich eingeht.“

Die Verantwortung liegt beim Versicherten
Erklärungen wie „Der Arzt wollte die Bescheinigung verschicken“, „Die Praxis war geschlossen“ oder „Ich war zu krank“ akzeptieren Krankenkassen bei zu spät oder gar nicht eingereichten AU-Bescheinigung nicht. „Für die fristgemäße Zustellung ist allein der Versicherungsnehmer verantwortlich,“ sagt Svenja Bartmann. Da es um wichtige Zahlungsansprüche geht, empfiehlt es sich daher, die Bescheinigung per Post oder als Fax mit Versandbestätigung zu versenden. Inzwischen ist es bei vielen Krankenkassen auch möglich, die Bescheinigung einzuscannen oder zu fotografieren und per Email zu schicken. Auch Apps werden immer häufiger angeboten.

Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
– Privatversicherte erhalten ab dem 43. Tag ein Krankentagegeld von ihrer Versicherung. Voraussetzung ist dabei, dass sie diesen Zusatz abgeschlossen haben. Ob die AU-Bescheinigung zur Auszahlung vorliegen muss, wird je nach Versicherung unterschiedlich gehandhabt.
– Wird der Arbeitnehmer im Ausland krank, muss er die ausländische AU-Bescheinigung so schnell wie möglich an die Krankenkasse schicken.

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Das R+V-Infocenter wurde 1989 als Initiative der R+V Versicherung in Wiesbaden gegründet. Es informiert regelmäßig über Service- und Verbraucherthemen. Das thematische Spektrum ist breit: Sicherheit im Haus, im Straßenverkehr und auf Reisen, Schutz vor Unfällen und Betrug, Recht im Alltag und Gesundheitsvorsorge. Dazu nutzt das R+V-Infocenter das vielfältige Know-how der R+V-Fachleute und wertet Statistiken und Trends aus. Zusätzlich führt das R+V-Infocenter eigene Untersuchungen durch: Die repräsentative Langzeitstudie über die „Ängste der Deutschen“ ermittelt beispielsweise bereits seit 1992 jährlich, welche wirtschaftlichen, politischen und persönlichen Themen den Menschen am meisten Sorgen bereiten.

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