Kommt die Grundsatzentscheidung zur Übernahme der Kosten von Augenlaseroperationen für private Krankenversicherungen?

Private Krankenversicherungen befürchten eine Grundsatzentscheidung zur Kostenübernahme von Augenlaseroperationen (LASIK) des Bundesgerichtshofs.
Kommt die Grundsatzentscheidung zur Übernahme der Kosten von Augenlaseroperationen für private Krankenversicherungen?

Eine Richterin des BGH hat kürzlich Stellung dazu genommen, wie private Krankenversicherungen systematisch versuchen, einem BGH-Urteil zur Kostenübernahme der LASIK auszuweichen.

Die ausweichende Argumentation aus diversen Gerichtsverfahren stützt sich immer auf den Verweis, dass eine Sehhilfe einer Operation vorzuziehen sei, nachdem diese mit identischem Resultat günstiger wäre. Laut der Richterin ziehen dennoch viele Betroffene Jahr für Jahr – mit sehr guten Chancen – vor Gericht und klagen die Kostenübernahme ein. Matthias Pertzsch, Pressesprecher der Gemeinschaft der AugenLaserZentren,, als größtem Verbund von Zentren für optimales Sehen, beschreibt den aussichtsreichen Weg zur Einforderung der Kosten für das Augenlasern folgendermaßen:

„Bei über 60.000 photo-refraktiven Korrekturen der Fehlsichtigkeit mit dem Excimer Laser (Augenlaserbehandlungen) in Deutschland pro Jahr stoßen wir oft auf dieses Thema. Das Vorgehen der privaten Krankenversicherungen ist nachvollziehbar, da ein obsiegendes Urteil zugunsten der LASIK Patienten finanziell gravierende Auswirkungen für die Krankenversicherungen mit sich bringen würde. Natürlich winken die Kassen erst einmal ab, um die Mehrausgaben von einigen Millionen Euro pro Jahr zu vermeiden.“

Die Kassen verhindern also bis dato dieses Grundsatzurteil und bezahlen lieber nach der Rücknahme der eigenen Revision die Behandlungskosten vor Anrufung der letzter Instanz – dem Bundesgerichtshof. Schon vor Jahren hatte das LG Dortmund entschieden, dass alle Kosten des Augenlaserns erstattet werden müssten. Nachdem alle Sehhilfen die Fehlsichtigkeit nur korrigieren, das Leiden aber nicht nachhaltig beheben oder lindern, wären die Kosten für eine Augenlaseroperation zu erstatten. Dass die LASIK zur Heilung der Weit- und Kurzsichtigkeit geeignet ist, ist seit über 10 Jahren wissenschaftlich anerkannt und steht somit außer Frage. Auch der Hinweis, dass die LASIK letztlich mit einer kosmetischen Operation vergleichbar wäre und die Brille als übliche Therapie etabliert ist, zieht nicht. Sich auf eine Brille zu berufen, erscheint dabei wie der Hinweis, einen Meniskus-Schaden durch Krücken zu therapieren, anstatt durch eine Knieoperation.

Wer den Rechtsweg nach einer ersten Absage der Kostenübernahme durch die Versicherung scheut, sollte der Krankenkasse dennoch klar ein Ultimatum stellen, in vielen Fällen erklären sich die Versicherungen nach Androhung einer juristischen Durchsetzung der Ansprüche bereit, zumindest die Kosten für ein Auge zu übernehmen – immerhin eine wesentliche Kostenbeteiligung und sehr wohl ein Anschreiben wert.

Weitere Informationen erfolgen direkt beim der VISUDOC AG, München, +49 (0)89 – 21 90 981 – 0,

Die VISUDOC AG – Gesellschaft für Qualität in der Augenheilkunde – ist Deutschlands größte Managementgesellschaft mit derzeit 69 augenchirurgischen Zentren in 9 Bundesländern bzw. KV Regionen. Alle Zentren der VISUDOC sind unternarzt aufgeführt.

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