Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Ausgangslage
Immer wieder haben Arbeitnehmer das Problem, dass sie aus bestimmten Gründen ihren Urlaub oder einen Teil des Urlaubs nicht nehmen können oder wollen. Dann stellt sich die Frage, ob der Resturlaub auch im nächsten Jahr noch genommen werden kann.
Übertragung des Urlaubs nur unter bestimmten Voraussetzungen
Grundsätzlich soll der Jahresurlaub, der dem Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag oder dem Gesetz zusteht, innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres auch in Anspruch genommen werden. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sieht in § 7 Abs. 3 allerdings vor, dass eine Übertragung des Urlaubs in das Folgejahr zulässig ist, wenn der Urlaub dann vom Arbeitnehmer bis zum 31. März des nächsten Jahres genommen wird. Das geht allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer im eigentlichen Urlaubsjahr den Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht nehmen konnte. Liegen solche Gründe vor, wird der Urlaub automatisch in das erste Quartal des nächsten Jahrs übertragen. Einen Antrag beim Arbeitgeber muss man als Arbeitnehmer dann nicht stellen.
Übertragung bei Erkrankung des Arbeitnehmers
Der einzige Grund, der in der Person des Arbeitnehmers liegt und ihn dazu berechtigt, den Urlaub noch im nächsten Jahr zu nehmen, ist eine Erkrankung. Der bloße Umstand, dass es ihm im nächsten Jahr besser passt, reicht nicht aus.
Dringende betriebliche Gründe
Hier stellt sich immer die Frage, ob das Interesse des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer den Urlaub erst im nächsten Jahr zu gewähren, das Interesse des Arbeitnehmers, seinen Urlaub fristgerecht in Anspruch zu nehmen, überwiegt. Die Anforderungen, die Arbeitgeber bei dieser Ausnahme erfüllen müssen, sind sehr hoch. Der Arbeitgeber kann sich also hier nur auf eine besondere Auftragslage oder eine besonders arbeitsintensive Zeit in saisonalen Branchen berufen. Ein dringender betrieblicher Grund liegt auch vor, wenn der Betrieb durch die Urlaube anderer schutzwürdiger Arbeitnehmer unterbesetzt wäre. Wenn sich in einen solchen Fall der Urlaub dann in das nächste Jahr verschiebt, muss der Arbeitgeber dann die Wünsche des Arbeitnehmers als verbindlich ansehen. Nimmt der Arbeitnehmer seinen Urlaub jedoch nicht wahr, verfällt dieser mit Ablauf des 31. März des Folgejahres. Hat der Arbeitnehmer allerdings den Arbeitgeber rechtzeitig aufgefordert, den Urlaub zu gewähren, kann eine grundlose Weigerung des Arbeitgebers zu Schadensersatzansprüchen führen.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer
Als Arbeitnehmer mag man ausverschiedenen Gründen seinen Urlaub lieber erst im nächsten Jahr nehmen. Kommt es darüber aber zum Streit mit dem Arbeitgeber und man muss seinen Urlaub durchsetzen, obliegt es dem Arbeitnehmer zu beweisen, dass die genannten Voraussetzungen für eine Übertragung des Urlaubs ins Folgejahr vorliegen. Das kann durchaus schwierig werden. Ein Arbeitnehmer muss dann nämlich etwa vortragen und beweisen, dass im Urlaubsjahr dringende betriebliche Gründe vorgelegen haben, die die Urlaubsgewährung verhindert haben. Kann er das nicht, läuft er Gefahr, seinen Anspruch nicht mehr durchsetzen zu können. Man kann natürlich eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber anstreben, dass der Urlaub erst im nächsten Jahr genommen wird. Dass es eine solche Vereinbarung gegeben hat, muss man im Streitfall dann aber ebenfalls beweisen können. Man sollte sich also unbedingt eine schriftliche Bestätigung vom Arbeitgeber besorgen (E-Mail reicht auch).
22.8.2016
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