Detmold/Berlin (DAV). Pflegeeltern haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Dauerpflegekinder genießen nicht denselben Status wie leibliche oder adoptierte Kinder, da es sich bei dem Pflegschaftsverhältnis nicht um eine dauerhafte Erziehungsgemeinschaft handelt. Darauf wies das Sozialgericht Detmold in seinem Urteil vom 28. März 2011 hin (AZ: S 15 EG 29/10), wie die Familienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichten.
Der Pflegevater eines Kindes beantragte Elterngeld. Sein Antrag wurde jedoch abgelehnt. Anspruch auf Elterngeld habe unter anderem, wer ein Kind mit dem Ziel der Annahme als Kind in seinen Haushalt aufgenommen habe. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Der Mann klagte.
Ohne Erfolg. Es bestehe kein Anspruch auf Elterngeld für Dauerpflegekinder, so die Richter. Einen solchen Anspruch hätten nur Eltern, die mit ihrem leiblichen, einem angenommenen oder adoptierten Kind in einem Haushalt lebten. Im Unterschied dazu sei ein Pflegschaftsverhältnis keine dauerhafte Erziehungsgemeinschaft. Diese Ungleichbehandlung von Pflegeeltern werde allerdings teilweise dadurch aufgewogen, dass diese ein regelmäßiges Pflegegeld erhielten.
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