Karneval – Was erlaubt ist und was nicht

Hamburg (wnorg) – Karneval herrscht an vielen Orten Ausnahmezustand. Da werden schon einmal ein paar Regeln über Bord geworfen. Und hier und da wird dann schon einmal ein Auge zu gedrückt. Aber Vorsicht! Erlaubt ist deshalb noch lange nicht alles. Es gibt Sachen, die man tolerieren muss und solche, die ins Auge gehen können.

Natürlich gilt: Wer sich ins Zentrum des Narrentreibens begibt, muss auch Humor beweisen. Sollte man zum Beispiel bei einem Karnevalsumzug von umherfliegenden Süßigkeiten getroffen werden, besteht in der Regel kein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Das entschied das Amtsgericht Aachen. „Wer an einem solchen Umzug teilnimmt, willigt in ein mögliches Verletzungsrisiko ein“, erklärt Anja-Mareen Decker, Rechtsexpertin der Advocard Rechtsschutzversicherung. „Das Gericht setzt es als allgemein bekannt voraus, dass auf Rosenmontagsumzügen Gegenstände in die Zuschauermenge geworfen werden“.

Auch Lärm stellt ein solches einzukalkulierendes Risiko dar. Konfettikanonen beispielsweise sehen schön aus und machen Lärm. Die Zuschauer eines Umzuges müssen jedoch nicht gesondert auf diesen Lärm aufmerksam gemacht werden. Wer durch solch einen Kanonenschuss oder einen Böller beispielsweise einen Tinnitus erleide, habe daher keinen Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz gegen die Veranstalter, so der Advocard-Rechtsratgeber für die tollen Tage. Letztendlich müsse jeder Zuschauer sich in zumutbarer Weise selbst schützen.

Auch der Alkoholkonsum steigt bei vielen Zeitgenossen über die Karnevalstage erheblich. Und was hinein kommt, muss auch wieder raus. Das rechtfertigt allerdings noch nicht, sich am nächsten Laternenmast zu erleichtern. Öffentliches Urinieren stellt nach Paragraph 118 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) eine Erregung öffentlichen Ärgernisses dar. Die Kommunen verhängen dafür Strafen in unterschiedlicher Höhe. Die Karnevalshochburg Köln beispielsweise erhebt ein Ordnungsgeld von bis zu 100 Euro.

Die Polizei drückt bei Karnevalsumzügen gerne einmal ein Auge zu, wenn sich Jecken ihr fröhlich nähern. Aber auch hier hat alles seine Grenzen. Achtung also bei beleidigenden Äußerungen. Zwar gibt es Beamtenbeleidigung im deutschen Gesetz nicht. Im Sinne des Strafgesetzbuches stellt Beleidigung dennoch allgemein ein Vergehen dar. „Hierbei ist es zwar egal, ob der Gegenüber Polizist oder der Banknachbar in der Kneipe ist“, erklärt Anja-Mareen Decker. „Gute Umgangsformen sollte man daher auch unter Alkoholeinfluss bewahren.“ Ansonsten droht nach Anzeige der Beleidigung eine Geld- oder im schlimmsten Fall sogar eine Freiheitsstrafe.

Zur Karnevalszeit ist das Auto nicht immer das günstigste Fortbewegungsmittel. Dass man aber auch das Fahrrad nach einem durchzechten Tag besser stehen lässt, wissen die wenigsten. Aber auch hier gilt: Betrunken fahren kann den Führerschein kosten. „Wer mit über 1,6 Promille auf dem Drahtesel erwischt wird, ist die Fahrerlaubnis vorerst los“, weiß Anja-Mareen Decker. In einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung muss daraufhin festgestellt werden, ob der Führerscheininhaber verantwortungsvoll genug für den Straßenverkehr ist. Denn nach Ansicht der Behörden begründet eine Trunkenheitsfahrt mit mehr als 1,6 Promille auf dem Fahrrad ernsthafte Zweifel daran, ob jemand zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist. Der sicherste Weg nach Hause sind Taxi und öffentliche Verkehrsmittel.
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