Immobilienrecht – Zum Umfang des Schadensersatzanspruchs bei Rückabwicklung eines Wohnungskaufvertrages, wenn es sich nicht um eine Schrottimmobilie gehandelt hat

von Rechtsanwalt und Notar Dr. Joachim Börner, Wollmann & Partner GbR, Berlin

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am 22.12.2009 (Az.: 17 U 50/09) entschieden, dass bei Geltendmachung des sog. großen Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung der Käufer (Verbraucher oder Anleger) einer mangelhaften Eigentumswohnung den gezahlten Kaufpreis, die Vertragskosten und Grundbuchgebühren, die Aufwendungen an die Mietpartei, die Finanzierungskosten, die außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung und den entgangenen Gewinn aus dem eingesetzten Eigenkapital verlangen kann. Auf seinen Schadensersatzanspruch muss er sich alle Mieteinnahmen als schadensmindernde Vorteile in Abzug bringen lassen.

Steuerliche Vergünstigungen, die der Käufer durch den Abschluss des Kaufvertrages empfangen hatte, muss er sich hingegen nicht anrechnen lassen. Denn der Käufer konnte im Rahmen des Rechtsstreits nachweisen, dass er bei Nichtabschluss dieses Wohnungskaufvertrages ein anderes Immobilieninvestment vorgenommen und dabei die gleichen Steuervorteile erzielt hätte. Das Gericht entschied, dass im Rahmen des großen Schadensersatzes der Geschädigte das volle positive Vertragsinteresse verlangen könne.

Das Gericht grenzte diesen Fall ausdrücklich von den Schadensersatzansprüchen in den sogenannten „Schrottimmobilienfällen“ ab. Erwerber von Schrottimmobilien, die Schadensersatz wegen unterbliebener Aufklärung über Risiken der Vermögensanlage oder bei falschen Angaben über Ertrag und Finanzierbarkeit eines Anlageobjekts geltend machen, haben nur Anspruch auf das sog. negative Interesse. Danach werden sie so gestellt, als hätten sie von dem Geschäft nie etwas gehört. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie nachweisen können, dass sie bei richtiger Information einen anderen, günstigeren Vertrag abgeschlossen hätten (vgl. zu diesem Ausnahmefall BGH NJW 2001, 2875). In diesem Fall können auch sie Ersatz des positiven Interesses verlangen.

Dr. Joachim Börner
Rechtsanwalt und Notar
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